Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Großverkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols abgegebenen Spiritus, den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich
Artikel I
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. Dezember 1991 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1992 festgesetzt:
für 100 Liter
Weingeist
frachtfrei
Bestimmungs-
station
Schilling
```
Regelmäßiger Verkaufspreis
```
Extra - Primaspirt
```
zur Herstellung von Trinkbranntweinen,
```
Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe
zu häuslichen Zwecken .......................... 10 800
```
zu anderen als in lit. c genannten gewerblichen
```
Zwecken, soweit für diese Zwecke nicht
Primasprit zum besonderen ermäßigten
Verkaufspreis abgegeben wird, sowie zu Lehr-,
Untersuchungs- und Versuchszwecken an nicht
öffentlichen Schulen und Anstalten und in
gewerblichen Unternehmungen .................... 10 800
```
zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen
```
und für Drogistenzwecke ........................ 6 500
```
Besonderer ermäßigter Verkaufspreis
```
Primasprit
```
unvergällt zur Herstellung von Heilmitteln,
```
für sanitäre und wissenschaftliche Zwecke,
sowie zu Lehr-, Untersuchungs- und
Versuchszwecken an öffentlichen Schulen und
Anstalten ...................................... 1 900
```
zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht zur
```
Herstellung von Franzbranntwein ................ 1 900
```
zu Genußzwecken unbrauchbar zu machen zur
```
Herstellung von Franzbranntwein ................ 1 900
```
Essigbranntweinpreis
```
Primasprit
zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von
Gärungsessig ....................................... 800
```
Allgemein ermäßigter Verkaufspreis
```
A. Primasprit
```
für gewerbliche Zwecke mit Methyläthylketon
```
unvollständig vergällt ......................... 850
```
zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche
```
Zwecke, zur Herstellung von Äther pro narcosi, zu
Desinfektionszwecken in Spitälern und
Krankenanstalten, sowie zu Lehr-, Untersuchungs-
und Versuchszwecken an Schulen und Anstalten ... 800
B. Technischer Spirt
```
vollständig vergällt für Haushalts- und
```
gewerbliche Zwecke (Brennspiritus) ............. 700
```
unvollständig vergällt (Holzgeistbranntwein) für
```
gewerbliche Zwecke ............................. 700
```
zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche
```
Zwecke ......................................... 700
```
Kraftspirituspreis
```
Primasprit
zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von
Kraftstoffen ....................................... 800
```
Absolutierungszuschlag
```
für entwässerten Extra-Primasprit und
Primasprit ......................................... 320
```
Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis (Z 1 lit. a)
```
zur Ermittlung des Branntweinaufschlags
für 100 Liter
Weingeist
Schilling
A. für Branntwein, der unter Abfindung oder der
in Verschlußkleinbrennereien mit einer
Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter
Weingeist
```
ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
```
Enzianwurzeln hergestellt ist .................. 5 800
```
aus anderen Stoffen hergestellt ist ............ 5 400
```
B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter
Weingeist und für Branntwein, der in
Brennereien mit Brennrecht innerhalb des
Brennrechts hergestellt ist ..................... 800
Artikel II
Ab 1. Jänner 1992 betragen:
Schilling
```
Der Branntweinaufschlag für ein
```
Hektoliter Weingeist unter Berücksichtigung
der festgesetzten Abschläge vom regelmäßigen
Verkaufspreis (Artikel I, Z 7)
A. für Branntwein, der unter Abfindung oder
der in Verschlußkleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter
Weingeist
```
ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder
```
Enzianwurzeln hergestellt ist .................. 5 000
```
aus anderen Stoffen hergestellt ist ............ 5 400
```
B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit
einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter
Weingeist und für Branntwein, der in
Brennereien mit Brennrecht innerhalb des
Brennrechts hergestellt ist ..................... 10 000
```
Der regelmäßige Monopolausgleich für ein Hektoliter
```
Weingeist
```
für unvergällten Ethylalkohol, Branntwein,
```
Liköre und andere alkoholische Getränke,
zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,
sogenannte konzentrierte Extrakte zur
Herstellung von Getränken ...................... 10 000
```
für weingeisthaltige Riech-, Körperpflege- und
```
Schönheitsmittel ............................... 5 700
```
Der besondere ermäßigte Monopolausgleich für
```
ein Hektoliter Weingeist ........................... 1 100
Ein allgemein ermäßigter Monopolausgleich wird nicht eingehoben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.