Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Großverkaufspreise für den von der Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols abgegebenen Spiritus, den Branntweinaufschlag und den Monopolausgleich

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-12-31
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 18. Dezember 1991 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1992 festgesetzt:

für 100 Liter

Weingeist

frachtfrei

Bestimmungs-

station

Schilling

```

1.

Regelmäßiger Verkaufspreis

```

Extra - Primaspirt

```

a)

zur Herstellung von Trinkbranntweinen,

```

Essenzen, Süßweinen und für die Abgabe

zu häuslichen Zwecken .......................... 10 800

```

b)

zu anderen als in lit. c genannten gewerblichen

```

Zwecken, soweit für diese Zwecke nicht

Primasprit zum besonderen ermäßigten

Verkaufspreis abgegeben wird, sowie zu Lehr-,

Untersuchungs- und Versuchszwecken an nicht

öffentlichen Schulen und Anstalten und in

gewerblichen Unternehmungen .................... 10 800

```

c)

zur Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen

```

und für Drogistenzwecke ........................ 6 500

```

2.

Besonderer ermäßigter Verkaufspreis

```

Primasprit

```

a)

unvergällt zur Herstellung von Heilmitteln,

```

für sanitäre und wissenschaftliche Zwecke,

sowie zu Lehr-, Untersuchungs- und

Versuchszwecken an öffentlichen Schulen und

Anstalten ...................................... 1 900

```

b)

zu Genußzwecken unbrauchbar gemacht zur

```

Herstellung von Franzbranntwein ................ 1 900

```

c)

zu Genußzwecken unbrauchbar zu machen zur

```

Herstellung von Franzbranntwein ................ 1 900

```

3.

Essigbranntweinpreis

```

Primasprit

zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von

Gärungsessig ....................................... 800

```

4.

Allgemein ermäßigter Verkaufspreis

```

A. Primasprit

```

a)

für gewerbliche Zwecke mit Methyläthylketon

```

unvollständig vergällt ......................... 850

```

b)

zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche

```

Zwecke, zur Herstellung von Äther pro narcosi, zu

Desinfektionszwecken in Spitälern und

Krankenanstalten, sowie zu Lehr-, Untersuchungs-

und Versuchszwecken an Schulen und Anstalten ... 800

B. Technischer Spirt

```

a)

vollständig vergällt für Haushalts- und

```

gewerbliche Zwecke (Brennspiritus) ............. 700

```

b)

unvollständig vergällt (Holzgeistbranntwein) für

```

gewerbliche Zwecke ............................. 700

```

c)

zur unvollständigen Vergällung für gewerbliche

```

Zwecke ......................................... 700

```

5.

Kraftspirituspreis

```

Primasprit

zur unvollständigen Vergällung zur Herstellung von

Kraftstoffen ....................................... 800

```

6.

Absolutierungszuschlag

```

für entwässerten Extra-Primasprit und

Primasprit ......................................... 320

```

7.

Abschläge vom regelmäßigen Verkaufspreis (Z 1 lit. a)

```

zur Ermittlung des Branntweinaufschlags

für 100 Liter

Weingeist

Schilling

A. für Branntwein, der unter Abfindung oder der

in Verschlußkleinbrennereien mit einer

Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter

Weingeist

```

a)

ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

```

Enzianwurzeln hergestellt ist .................. 5 800

```

b)

aus anderen Stoffen hergestellt ist ............ 5 400

```

B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit

einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter

Weingeist und für Branntwein, der in

Brennereien mit Brennrecht innerhalb des

Brennrechts hergestellt ist ..................... 800

Artikel II

Ab 1. Jänner 1992 betragen:

Schilling

```

1.

Der Branntweinaufschlag für ein

```

Hektoliter Weingeist unter Berücksichtigung

der festgesetzten Abschläge vom regelmäßigen

Verkaufspreis (Artikel I, Z 7)

A. für Branntwein, der unter Abfindung oder

der in Verschlußkleinbrennereien mit

einer Jahreserzeugung bis zu vier Hektoliter

Weingeist

```

a)

ausschließlich aus Steinobst, Beeren oder

```

Enzianwurzeln hergestellt ist .................. 5 000

```

b)

aus anderen Stoffen hergestellt ist ............ 5 400

```

B. für Branntwein aus Verschlußkleinbrennereien mit

einer Jahreserzeugung über vier Hektoliter

Weingeist und für Branntwein, der in

Brennereien mit Brennrecht innerhalb des

Brennrechts hergestellt ist ..................... 10 000

```

2.

Der regelmäßige Monopolausgleich für ein Hektoliter

```

Weingeist

```

a)

für unvergällten Ethylalkohol, Branntwein,

```

Liköre und andere alkoholische Getränke,

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen,

sogenannte konzentrierte Extrakte zur

Herstellung von Getränken ...................... 10 000

```

b)

für weingeisthaltige Riech-, Körperpflege- und

```

Schönheitsmittel ............................... 5 700

```

3.

Der besondere ermäßigte Monopolausgleich für

```

ein Hektoliter Weingeist ........................... 1 100

4.

Ein allgemein ermäßigter Monopolausgleich wird nicht eingehoben.

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