Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Waren der Anlage B bestimmt werden, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 lit. b des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Auf die nachstehend genannten Waren der Anlage B sind die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden:
6202 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks
(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6204:
(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:
12 - - aus Baumwolle
(90) - andere:
92 - - aus Baumwolle
6204 - - Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke,
lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und
kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder
Mädchen:
(10) - Kostüme:
12 - - aus Baumwolle
(20) - Ensembles:
22 - - aus Baumwolle
(30) - Jacken:
32 - - aus Baumwolle
(40) - Kleider:
42 - - aus Baumwolle
(50) - Röcke und Hosenröcke:
52 - - aus Baumwolle
(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen
und kurze Hosen:
62 - - aus Baumwolle
6205 - - Hemden für Männer oder Knaben:
20 - aus Baumwolle
6206 - - Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:
30 - aus Baumwolle
6207 - - Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,
Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für
Männer oder Knaben:
(10) - Unterhosen:
11 - - aus Baumwolle
(20) - Nachthemden und Pyjamas:
21 - - aus Baumwolle
6209 - - Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:
20 - aus Baumwolle
6211 - - Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere
Bekleidung:
(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:
42 - - aus Baumwolle
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
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