Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Waren der Anlage B bestimmt werden, auf die die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden sind

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-01
Status Aufgehoben · 1992-10-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 5 lit. b des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Auf die nachstehend genannten Waren der Anlage B sind die Vorzugszollsätze gemäß § 2 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes anzuwenden:

6202 - - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks

(einschließlich Schijacken), Windjacken (Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6204:

(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren:

12 - - aus Baumwolle

(90) - andere:

92 - - aus Baumwolle

6204 - - Kostüme, Ensembles, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke,

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für Frauen oder

Mädchen:

(10) - Kostüme:

12 - - aus Baumwolle

(20) - Ensembles:

22 - - aus Baumwolle

(30) - Jacken:

32 - - aus Baumwolle

(40) - Kleider:

42 - - aus Baumwolle

(50) - Röcke und Hosenröcke:

52 - - aus Baumwolle

(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen

und kurze Hosen:

62 - - aus Baumwolle

6205 - - Hemden für Männer oder Knaben:

20 - aus Baumwolle

6206 - - Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

30 - aus Baumwolle

6207 - - Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen, Nachthemden,

Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche Waren, für

Männer oder Knaben:

(10) - Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle

(20) - Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle

6209 - - Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder:

20 - aus Baumwolle

6211 - - Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung; andere

Bekleidung:

(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

42 - - aus Baumwolle

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

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