ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Australien 222/1991 Bulgarien 222/1991 Dänemark 222/1991 Deutschland 222/1991 EG 222/1991 Europäische Investitionsbank 222/1991 Finnland 222/1991 Frankreich 222/1991 Griechenland 222/1991 Irland 222/1991 Island 222/1991 Israel 222/1991 Italien 222/1991 Jugoslawien 222/1991 Kanada 222/1991 Korea/R 222/1991 Liechtenstein 222/1991 Luxemburg 222/1991 Malta 222/1991 Mexiko 222/1991 Niederlande 222/1991 Norwegen 222/1991 Polen 222/1991 Rumänien 222/1991 Schweden 222/1991 Schweiz 222/1991 Spanien 222/1991 Tschechoslowakei 222/1991 Türkei 222/1991 UdSSR 222/1991 Ungarn 222/1991 USA 222/1991 Vereinigtes Königreich 222/1991 Zypern 222/1991
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 62 Abs. 1 mit 28. März 1991 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten und Institutionen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern, Europäische Investitionsbank, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens Erklärungen abgegeben:
Griechenland, Kanada, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.
Australien hat gemäß Art. 53 Abs. 7 nachstehende Erklärung abgegeben:
„Die Australische Regierung erklärt gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens, daß sie sich das Recht vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen.“
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat bat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
| Kapitel | |
|---|---|
| I. | Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft |
| II. | Kapital |
| III. | Geschäftstätigkeit |
| IV. | Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse |
| V. | Währungen |
| VI. | Organisation und Geschäftsführung |
| VII. | Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft, vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit |
| VIII. | Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen |
| IX. | Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren |
| X. | Schlußbestimmungen |
| Anlage A | |
| Anlage B | |
Die Vertragsparteien –
im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft;
unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung dieser Konferenz;
erfreut über die Absicht der mittel- und osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen;
in Anbetracht der Bedeutung einer engen und abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen, den wirtschaftlichen Fortschritt der mittel- und osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau und ihrer Entwicklung zu unterstützen und dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu verringern;
überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der Zusammenarbeit in Europa schaffen würde –
sind übereingekommen, hiermit die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:
KAPITEL I
ZWECK, AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT
Artikel 1
Zweck
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den Übergang der mittel- und osteuropäischen Länder zur offenen Marktwirtschaft sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern, unterstützt die Bank die Empfängermitgliedländer bei der Durchführung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen einschließlich Beseitigung der Monopole, Dezentralisierung und Privatisierung, um ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die internationale Wirtschaft zu verhelfen, und zwar durch Maßnahmen mit dem Ziel,
mit Hilfe privater und sonstiger interessierter Investoren die Schaffung, Verbesserung und Ausweitung der produktiven, wettbewerbsorientierten und privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere von Klein- und Mittelbetrieben, zu fördern;
ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck inländisches und ausländisches Kapital aufzubringen und erfahrenes Management zu gewinnen;
iii) produktive Investitionen einschließlich solcher im Dienstleistungs- und Finanzsektor und in der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu fördern, wo dies zur Stützung der privaten und unternehmerischen Initiative notwendig ist, um dadurch zur Schaffung eines vom Wettbewerb geprägten Umfelds sowie zur Verbesserung der Produktivität, des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beizutragen;
iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung in Frage kommender Vorhaben zu leisten, wobei es sich um Einzelvorhaben oder solche im Rahmen bestimmter Investitionsprogramme handeln kann;
die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen und zu unterstützen;
vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vorhaben zu fördern, an denen mehr als ein Empfängermitgliedland beteiligt ist;
vii) im Rahmen ihrer gesamten Tätigkeiten eine ökologisch auch langfristig unbedenkliche Entwicklung zu fördern;
viii) alle sonstigen Tätigkeiten auszuüben und alle sonstigen Dienste zu leisten, die der Erfüllung dieser Aufgaben förderlich sein können.
(2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben arbeitet die Bank eng zusammen mit allen ihren Mitgliedern sowie in einer Weise, die sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens als angemessen erachtet, mit dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation, der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur und der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; sie arbeitet ferner zusammen mit den Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen sowie sonstigen damit in Beziehung stehenden Gremien und allen öffentlichen oder privaten Stellen, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der mittel- und osteuropäischen Länder und mit Kapitalanlagen in diesen Ländern befassen.
Artikel 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Bank können werden
- europäische Länder und 2. nichteuropäische Länder, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind;
ii) die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank.
(2) Länder, die nach Absatz 1 als Mitglieder in Frage kommen, aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder werden, können zu von der Bank festgelegten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, zustimmen.
KAPITEL II
KAPITAL
Artikel 4
Genehmigtes Stammkapital
(1) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital beträgt zehn Milliarden (10 000 000 000) ECU. Es ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend (10 000) ECU, die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
(2) Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt zunächst drei Milliarden (3 000 000 000) ECU.
(3) Das genehmigte Stammkapital kann zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.
Artikel 5
Zeichnung von Anteilen
(1) Jedes Mitglied zeichnet vorbehaltlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Voraussetzungen Anteile des Stammkapitals der Bank. Jede Zeichnung von ursprünglichem genehmigtem Stammkapital erfolgt für eingezahlte und für abrufbare Anteile im Verhältnis 3 zu 7. Die Anzahl der Anteile, die von Unterzeichnern dieses Übereinkommens, die nach Artikel 61 Mitglieder werden, ursprünglich gezeichnet werden können, ist in Anlage A festgelegt. Die Erstzeichnung eines Mitglieds darf nicht weniger als 100 Anteile betragen.
(2) Die Anzahl der von Ländern, die nach Artikel 3 Absatz 2 als Mitglieder aufgenommen werden, ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat beschlossen; jedoch darf keine derartige Zeichnung genehmigt werden, die zur Folge hätte, das der von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt.
(3) Der Gouverneursrat überprüft das Stammkapital der Bank mindestens alle fünf (5) Jahre. Bei einer Erhöhung des genehmigten Stammkapitals wird jedem Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben, zu vom Gouverneursrat festgesetzten einheitlichen Bedingungen den Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem Anteil des von dem betreffenden Mitglied gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten Stammkapital unmittelbar vor der Erhöhung entspricht. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu beteiligen.
(4) Der Gouverneursrat kann vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Antrag eines Mitglieds dessen Zeichnungsbetrag erhöhen oder ihm von anderen Mitgliedern nicht übernommene Anteile des genehmigten Stammkapitals zuteilen; jedoch darf eine derartige Erhöhung nicht zur Folge haben, daß der von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zusammen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt.
(5) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt, sie bei Vorliegen besonderer Umstände zu anderen Bedingungen auszugeben.
(6) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und sind nicht übertragbar; ausgenommen sind Übertragungen auf die Bank nach Kapitel VII.
(7) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Ein Mitglied haftet nicht auf Grund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.
Artikel 6
Einzahlung der gezeichneten Beträge
(1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im Rahmen des von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens, der nach Artikel 61 Mitglied wird, ursprünglich gezeichneten Betrags erfolgt in fünf (5) Raten von je zwanzig (20) vH des Betrags. Die erste Rate wird von jedem Mitglied binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 61 gezahlt, falls diese nach dem Inkraftreten erfolgt. Die restlichen vier Raten werden jeweils ein Jahr nach Fälligwerden der vorhergegangenen Rate fällig und werden vorbehaltlich der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen jedes Mitglieds eingezahlt.
(2) Die Zahlung jeder Rate nach Absatz 1 dieses Artikels oder die Zahlung durch ein Mitglied, das nach Artikel 3 Absatz 2 aufgenommen wurde, kann zu fünfzig (50) vH in von dem betreffenden Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen erfolgen, die auf ECU, US-Dollar oder Yen lauten; sie werden in dem Umfang abgerufen, in dem die Bank Mittel für Zahlungen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar. Zahlungsaufforderungen für solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen haben während angemessener Zeiträume so zu erfolgen, daß der von einem Mitglied eingeforderte Betrag in ECU zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung der Anzahl der eingezahlten Anteile entspricht, die das betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder Schuldverschreibungen hinterlegt, gezeichnet hat und hält.
(3) Sämtliche Zahlungsverpflichtungen eines Mitglieds aus der Zeichnung von Anteilen am ursprünglichen Stammkapital werden entweder in ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der Grundlage des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses der jeweiligen Währung für den Zeitraum vom 30. September 1989 bis zum 31. März 1990 erfüllt.
(4) Der auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichnete Betrag wird unter Berücksichtigung der Artikel 17 und 42 nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
(5) Im Fall eines Abrufs nach Absatz 4 erfolgt die Zahlung durch das Mitglied in ECU, US-Dollar oder Yen. Dabei haben die Abrufe für alle abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-Wert zu erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs berechnet wird.
(6) Der Ort für Zahlungen auf Grund dieses Artikels wird spätestens einen Monat nach der Eröffnungssitzung des Gouverneursrats von der Bank festgelegt; bis dahin Wird die erste Rate nach Absatz 1 an die Europäische Investitionsbank als Treuhänderin der Bank gezahlt.
(7) Bei anderen Zeichnungen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen erfolgen die Zahlungen der Mitglieder auf Grund der Zeichnung eingezahlter Anteile am genehmigten Stammkapital in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar oder in Form von Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen.
(8) Im Sinne dieses Artikels umfaßt die Zahlung oder Denominierung in ECU die Zahlung oder Denominierung in jeder voll konvertierbaren Währung, wobei der Wert am Tag der Zahlung oder Einlösung dem Wert der betreffenden Verpflichtung in ECU entspricht.
Artikel 7
Ordentliches Kapital
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliches Kapital“ der Bank
das nach Artikel 5 gezeichnete genehmigte Stammkapital der Bank, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;
ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bankkraft der ihr in Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht werden und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 über den Abruf Anwendung findet;
iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien und aus dem Erlös aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind;
iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für welche die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emissionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank sind;
alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmittel sind.
KAPITEL III
GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Artikel 8
Empfängerländer und Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel und Fazilitäten der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel 1 bezeichneten Zweckes und zur Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben verwendet.
(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in den mittel- und osteuropäischen Ländern ausüben, die beim Übergang zur Marktwirtschaft und bei der Förderung der privaten und unternehmerischen Initiative stetig voranschreiten und die durch konkrete Schritte und auf andere Weise die in Artikel 1 bezeichneten Grundsätze anwenden.
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