Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes - BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/1998
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes genannten Aufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Justiz
dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
der Generalprokuratur,
den Präsidenten der Oberlandesgerichte und
den Oberstaatsanwaltschaften
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