Bundesgesetz über die Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds
§ 1. Die Republik Österreich leistet zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.