Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-08-03
Status Aufgehoben · 2000-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Artikel I

§ 1. Folgende Vorschriften sind nur solange anzuwenden, als die Aktien der Austrian Industries Aktiengesellschaft im alleinigen Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) stehen:

a)

Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1981,

b)

Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981,

c)

Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 633/1982,

d)

Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983 und des

e)

Art. I § 1 Abs. 1 bis 4, § 3 lit. e und Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987.

Artikel I

§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

a)

Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1981,

b)

Art. II § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981,

c)

Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 633/1982,

d)

Art. II § 1 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983 und des

e)

Art. I § 1 Abs. 1 bis 4, § 3 lit. e und Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987.

Artikel II

§ 1. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Aktien der Austrian Industries Aktiengesellschaft nicht mehr im alleinigen Eigentum der ÖIAG stehen, sind die nachstehenden Vorschriften des § 2 dieses Artikels anzuwenden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987, Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen, soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen oder Krediten vorgenommen wird, die vor dem 31. Dezember 1990 aufgenommen wurden, und soweit das jeweils bestehende Gesamthaftungsausmaß und das Haftungsausmaß für das Kapital nicht erhöht werden. Wirtschaftlich sinnvolle Umschuldungsmaßnahmen sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG bis einschließlich 31. Dezember 1990 aufgenommen und für welche der Bund die Haftung übernommen hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG in Zukunft mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufnimmt. Keine Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3 BGBl. Nr. 298/1987 lediglich die Zahlungen für Zinsen vom Bund zu ersetzen sind.

(3) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluß der ÖIAG als Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987, Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen, soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen oder Krediten vorgenommen wird, die mit Bundeshaftung aufgenommen wurden, oder soweit Umschuldung für Zinsenzahlungen aus solchen Anleihen, Darlehen oder Krediten im Gesamtausmaß von höchstens 7 500 Millionen Schilling vorgenommen werden. Umschuldungsmaßnahmen sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen. Die anläßlich der Umschuldung anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren und sonstigen Kosten hat der Bund der ÖIAG zu ersetzen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufgenommen hat. Keine Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3, BGBl. Nr. 298/1987, lediglich die Zahlungen für Zinsen zu ersetzen sind.

(3) Pläne für Kapitalmarkttransaktionen der ÖIAG sowie diese Maßnahmen selbst, sofern sie gemäß Abs. 1 mit Haftung des Bundes durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Bundes.

(4) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluß der ÖIAG als Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.

Artikel III

§ 1. Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

a)

§ 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1975,

b)

Art. II § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1981,

c)

Art. II § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 602/1981,

d)

Art. II § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 633/1982,

e)

Art. II § 1 Abs. 3 und § 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 589/1983,

f)

Art. I § 2, § 3 lit. a bis d, § 4 und § 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987 und

g)

§ 1 Abs. 2, § 3 und § 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 204/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987.

§ 2. Die von der ÖIAG gemäß § 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 295/1975 abgegebene Erklärung und der gemäß Art. 1 § 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1987 zwischen dem Bund und der ÖIAG abgeschlossene Vertrag sind aufzuheben. Die ÖIAG hat die verbindliche Erklärung abzugeben, daß sie dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr während der Laufzeit der Verpflichtungen des Bundes gemäß Artikel II § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes den Jahresabschluß samt Anhang und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers vorlegen wird und dem Bund ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Kreditgebarung gewährt, soweit die Verpflichtungen des Bundes betroffen sind.

§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der ÖIAG ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen im Ausmaß von höchstens 7 500 Millionen Schilling einzuräumen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der ÖIAG für den genannten Betrag schon vor der Zuzählung des Gesellschafterdarlehens Promessen für die Zuzählung zu geben.

(2) Die Bundesregierung hat die gänzliche oder teilweise Zuzählung des Gesellschafterdarlehens davon abhängig zu machen, daß bei der Umsetzung der Privatisierungskonzepte gemäß § 3 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz entsprechende Fortschritte erzielt wurden; weiters hat die Zuzählung nur insoweit zu erfolgen, als dies der Eigenkapitalbedarf und die Liquidität der ÖIAG erforderlich erscheinen lassen.

(3) Eine der ÖIAG gemäß Abs. 1 gegebene Promesse auf Zuzählung eines Gesellschafterdarlehens ist im Jahresabschluß der ÖIAG als Vermögensgegenstand „Promesse auf Zuzählung eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens“ gesondert auszuweisen. Für den Gegenwert ist unter den Posten des Eigenkapitals ein gesonderter Posten auszuweisen, der nach Zuzählung in einen Posten „Nachrangiges Gesellschafterdarlehen“ überzuführen ist.

(4) Dieses Gesellschafterdarlehen und die darauf entfallenden Zinsen sind aus den Erlösen der Privatisierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zurückzuzahlen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der ÖIAG möglich ist. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder (VIBOR 3 Monate) gemäß Tab. 5.2. des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank.

(5) Es gilt der Grundsatz, daß der Bund der ÖIAG darüber hinaus weder weitere Mittel zuführen noch ihre Kapitalmarkttransaktionen absichern wird.

§ 3. Der Bund hat mit der ÖIAG einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere folgende Regelungen enthält:

a)

Insgesamt sollen dem Bund einschließlich der Dividenden in dieser Gesetzgebungsperiode rund 4,5 Milliarden Schilling zugute kommen.

b)

Mittelfristig wird die Austrian Industries AG über die 50% Grenze hinausgehend privatisiert, wobei österreichische Interessen gewahrt werden sollen. Erklärtes Ziel ist die Beibehaltung eines österreichischen Industriekonzerns.

c)

Es gilt der Grundsatz, daß in Zukunft keine Mittelzuführungen an die ÖIAG oder an die Austrian Industries oder sonstige Absicherungen von Kapitalmarkttransaktionen dieser Gesellschaften durch die öffentliche Hand erfolgen.

§ 3. Die ÖIAG hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr während der Laufzeit der Verpflichtungen des Bundes gemäß Artikel II § 2 sowie Artikel III § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes den Jahresabschluß samt Anhang und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers vorzulegen und dem Bund ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Kreditgebarung zu gewähren, soweit die Verpflichtungen des Bundes betroffen sind.

§ 4. Vor dem im Art. I § 1 angeführten Zeitpunkt ist der Vertrag gemäß § 3 dem Ministerrat zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Art. II § 2 Abs. 1 und 2,

b)

hinsichtlich des Art. II § 2 Abs. 3 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

c)

hinsichtlich des Art. III § 4 die Bundesregierung,

d)

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Teil III

(Anm.: zu Art. III § 3, BGBl. Nr. 421/1991)

Der zwischen dem Bund und der ÖIAG gemäß Artikel III § 3 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1991, BGBl. Nr. 421/1991, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben.

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