Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Ratifikationstext
Die Mitteilung der iranischen Seite gemäß Art. 5 erfolgte am 29. September 1991; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 8. November 1991 in Kraft.
Artikel 1
Der Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich folgende Stelle ermächtigt ist:
Iranische Handwerksorganisation.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):
Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Iranische Handwerksorganisation leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt 40 (vierzig) Tage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der iranischen Seite in Kraft, daß sie ihre verfassungsrechtlichen Bedingungen für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt hat; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen.
Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
Geschehen in Teheran, am 12. März 1991 - 21. Esfand 1369 -, in drei Urschriften in persischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Im Falle abweichender Auslegungen ist der englische Text maßgebend.
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