Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungszeugnissen nach Formblatt A und auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-01-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1991, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der Regel 1 Abs. 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz wird festgelegt, daß der Wortlaut der Bemerkungen I (erster Teil) und III (b) (2) und (3) auf der Rückseite der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A sowie die Überschrift dieser Bemerkungen auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer und französischer Sprache entsprechen kann.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2. Abweichend von den Bestimmungen der Regel 1 Abs. 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz wird festgelegt, daß der Wortlaut der am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen 1. (erster Teil) und

3.

(b) sowie die Überschrift dieser Bemerkungen auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer und französischer Sprache entsprechen kann.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Ursprungszeugnisse nach Formblatt A:

(Übersetzung)

BEMERKUNGEN (1992)

I. Länder, welche das Formblatt A für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

Australien *1)

Finnland

Japan

Kanada

Norwegen

Neuseeland *2)

Österreich

Schweden

Schweiz

Vereinigte Staaten von Amerika *2)

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Belgien

Dänemark

Deutschland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Portugal

Spanien

Vereinigtes Königreich

Republik Bulgarien

Republik Polen

Republik Ungarn

Tschecho-Slovakische Förderative Republik

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

III. (b) (2) Kanada: für Erzeugnisse, die die Ursprungskriterien der Be- oder Verarbeitung in zwei oder mehr begünstigten Ländern erfüllen, ist in der Spalte 8 der Buchstabe „G“ einzutragen; andernfalls ist der Buchstabe „F“ einzutragen.

(3) Finnland, Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: in der Spalte 8 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der vierstelligen Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System) (Beispiel: „W“ 9618).

Ursprungserklärungen nach Formblatt APR:

(Übersetzung)

BEMERKUNGEN (1992)

1.

Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

Finnland

Norwegen

Österreich

Schweden

Schweiz

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Belgien

Dänemark

Deutschland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Portugal

Spanien

Vereinigtes Königreich

3.

(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: in der Spalte 7 ist der Buchstabe „W“ einzutragen, gefolgt von der vierstelligen Nummer des ausgeführten Erzeugnisses nach dem Harmonisierten System. Beispiel: „W“ 9618.


*1) (Anm.: es findet sich im BGBl. Nr. 639/1991 keine

Fußnotenauflösung

*2) Eine offizielle Bestätigung ist nicht verlangt

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