Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aussetzung des Vorzugszollsatzes für bestimmte Videogeräte und Farbfernsehgeräte aus der Republik Korea
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 413/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Die Anwendung der Vorzugszollsätze für folgende Waren wird für Einfuhren aus der Republik Korea ausgesetzt:
Tarif
Nr./UNr. Warenbezeichnung
8521 -- Videogeräte zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung oder
-wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfangsteil
(Tuner):
10 - Magnetbandgeräte:
ex 10 - im Stückgewicht von 40 kg oder weniger
8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitoren und
Videoprojektoren), auch mit eingebautem
Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme- oder
Tonwiedergabegerät oder Videogerät zur Bild- oder Bild-
und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe:
10 - für mehrfarbiges Bild:
A - mit einer Bildschirmdiagonale unter 20 Zoll (= 50,80 cm)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aussetzung des Vorzugszollsatzes für bestimmte Videorecorder und Farbfernsehgeräte aus der Republik Korea, BGBl. Nr. 472/1988, tritt mit 1. Jänner 1992 außer Kraft.
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