Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-12-18
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG

gegenstandslos.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall des Art. 54 B-VG

gegenstandslos.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise, zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit ab 1. Jänner 1992 wie folgt festgesetzt:

PREISTARIF

A. Salz Preis ohne

Umsatzsteuer

für 1 Tonne

Schilling

```

1.

Speisesalz

```

```

a)

zur Abgabe in Packungen mit einem

```

Inhalt bis zu 1 000 Gramm ......................... 6 810,-

```

b)

zur Abgabe in anderer Form ........................ 5 510,-

```

```

2.

Viehsalz ............................................. 2 050,-

```

```

3.

Gewerbesalz .......................................... 1 700,-

```

```

4.

Streusalz (Auftausalz) ............................... 1 700,-

```

Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in den Monaten April

und Mai um 5%, in den Monaten Juni und Juli um 3% und in Monaten

August und September um 1%.

Preis ohne

B. Sole Umsatzsteuer für

1 Kubikmeter

Schilling

```

5.

Sole ................................................ 150,-

```

Zu allen angeführten Preisen kommt die Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.

Die unter Z 1 bis 5 angeführten Preise sind Höchstpreise und gelten für unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen der Österreichischen Bundesbahnen für 20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5 angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab Werk. Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft dem Käufer anzurechnen. Kosten für die Denaturierung von Viehsalz, Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet werden.

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