Bundesgesetz zur Förderung der Stärkeerzeugung (Stärkeförderungsgesetz 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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§ 1. Zur Förderung der Stärkeerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung zur Verarbeitung derartiger Rohstoffe befugt sind, im Rahmen von Richtlinien gemäß § 4 Abs. 2 Zuschüsse gewähren.

§ 2. Zuschüsse dürfen nur für Stärke oder Rohstoffe zur Erzeugung von Stärke oder Alkohol gewährt werden.

§ 3. Die Zuschüsse sind, sofern die erforderlichen Nachweise vorliegen, grundsätzlich monatlich spätestens jedoch bis zum 20. des auf ein Kalenderquartal folgenden Monats, auszuzahlen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, bis 30. Juni 1993 den Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria) mit Förderungsmaßnahmen im Bereich von Ersatzkulturen des Getreidebaues, wie zB Hackfruchtbau, zu beauftragen.

(2) Diese Förderungsmaßnahmen sind bis 30. Juni 1993 durch den Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 durch die AMA (Agrarmarkt Austria) auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über die Abwicklung dieser Förderungsmaßnahmen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, abzuwickeln.

(3) Kosten, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 entstehen, sind bis 30. Juni 1993 vom Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 von der AMA (Agrarmarkt Austria) aus deren Einnahmen zu tragen.

§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat hinsichtlich der Grundsätze für alle Maßnahmen der Stärkeförderung einschließlich der quotenmäßigen Aufteilung der Menge und Förderungsmittel auf die Förderungswerber den Beirat gemäß § 6 anzuhören.

§ 6. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und in den übrigen Angelegenheiten der Stärkeförderung wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat errichtet.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2.

je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Ist die Namhaftmachung von Beiratsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern.

(5) Die gemäß Abs. 2 namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.

(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat erlischt, wenn entweder jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft oder das Mitglied auf seine Funktion verzichtet oder durch den Tod desselben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Erlöschen der Mitgliedschaft festzustellen.

(7) Außer den in Abs. 2 genannten Mitgliedern können mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(8) Allenfalls zu den Sitzungen des Beirates herangezogene Sachverständige sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf die Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht anzugeloben.

(9) Die Mitglieder und Sachverständigen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

§ 7. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Ihm oder seinem Vertreter kommt kein Stimmrecht zu. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu führen.

(2) Der Beirat ist im Bedarfsfalle vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.

(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf §§ 5 und 6 Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln.

§ 8. (1) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, ist für die Beschlußfähigkeit des Beirates die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.

(2) Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Beratungsergebnis einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

§ 9. (1) Die Beiratsmitglieder, die vor dem 1. Juli 1992 auf Grund des § 6 Abs. 1 des Zuckerförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 494/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 nominiert waren, gelten als Beiratsmitglieder nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die Geschäftsordnung, die vor dem 1. Juli 1992 auf Grund des § 5 Abs. 3 des Zuckerförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 494/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991 in Kraft war, bleibt auch nach diesem Bundesgesetz in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

§ 12. Mit Ablauf des 30. Juni 1992 treten

1.

das Stärkeförderungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 154, und

2.

das Zuckerförderungsgesetz, BGBl. Nr. 494/1972, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 396/1991,

außer Kraft.

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