Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits, und der Regierung der Republik Belarus andererseits, über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-11-13
Status Aufgehoben · 1995-11-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 13. November 1992 in Kraft.

Artikel 1

Die Regierung der Republik Belarus bestätigt, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich die Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzzollsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen in englischer Sprache:

a)

Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):

b)

Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung der Republik Belarus wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Oktober 1992, in drei Urschriften in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Im Falle von abweichenden Auslegungen ist der englische Text maßgebend.

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