← Geltender Text · Verlauf

Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz)

Geltender Text a fecha 2018-07-31

Abkürzung

BFinG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BFinG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes und der Gewerbeordnung sind auf die ÖBFA nicht anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur” (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und der Gewerbeordnung sind auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994  GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur” (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie der §§ 40 bis 41 BWG keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994  GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie des § 41 BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und § 23 Abs. 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie des § 41 BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und § 23 Abs. 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

Abkürzung

BFinG

Österreichische Bundesfinanzierungsagentur

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ (ÖBFA) und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Eine Gründermehrheit ist nicht erforderlich. Das GmbH-Gesetz ist auf die ÖBFA mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 GmbH-Gesetz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 30j Abs. 5 des GmbH-Gesetzes findet auf von der ÖBFA gemäß § 2 im Namen und auf Rechnung des Bundes zu besorgende Aufgaben keine Anwendung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.

(3) Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2 BWG sowie des § 41 BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, finden mit Ausnahme der §§ 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und § 23 Abs. 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

6.

die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

6.

die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

6.

die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 201/1996, zu besorgen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

6.

die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, zu besorgen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

6.

die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, zu besorgen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 386/1996, zu besorgen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich in Finanzierungsfragen nach Befassung des Bundesministers für Finanzen durch die ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund auf Grund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Durchführung von Kreditoperationen besorgen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich in Finanzierungsfragen nach Befassung des Bundesministers für Finanzen durch die ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund auf Grund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Durchführung von Kreditoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

8.

die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund auf Grund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Durchführung von Kreditoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

(Anm.: Z 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund auf Grund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Durchführung von Kreditoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/1997)

7.

die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

(Anm.: Z 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 26, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

( Verfassungsbestimmung ) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

7.

die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

(Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Teilsektoren des Sektors Staat gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 95 (ESVG 95) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Teilsektoren oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Befassung des Bundesministers für Finanzen bei Kreditoperationen, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und für Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986,

1.

Kreditoperationen für Länder durchzuführen und abzuschließen und ihnen sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

(7) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

7.

die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

(Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat (S. 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz

1.

Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

3.

Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträgern und Länder durchzuführen und abzuschließen,

4.

ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,

5.

Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

(7) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.

Abkürzung

BFinG

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:

1.

Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,

2.

den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über

a)

den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und

b)

den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,

3.

die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und

4.

die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,

5.

die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,

7.

die Veranlagung der Mittel des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,

9.

die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,

10.

(Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Kreditoperationen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie zum Risikomanagement und zum Finanzcontrolling beim Bund zu äußern. Alle anderen Einheiten des Sektors Staat (S. 13) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie Rechtsträger, die jeweils im überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum dieser Einheiten oder des Bundes stehen oder jeweils durch von ihnen bestellte Organe verwaltet oder beaufsichtigt werden, können sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, dem Risikomanagement und dem Finanzcontrolling von der ÖBFA beraten lassen.

(3) Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 69/2000, zu besorgen.

(4) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Namen und auf Rechnung des Bundes unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, für Rechtsträger des Sektors 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) sowie für Länder gegen Kostenersatz

1.

Kreditoperationen durchzuführen und abzuschließen und diesen Rechtsträgern und Ländern sodann aus diesen Mitteln Darlehen zu gewähren,

2.

Währungstauschverträge abzuschließen, um sodann Verträge mit diesen Rechtsträgern und Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen dieser Länder und Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern,

3.

Veranlagungen von Kassenmitteln dieser Rechtsträgern und Länder durchzuführen und abzuschließen,

4.

ein Cash Pooling zur Unterstützung der Liquiditätssteuerung von diesen Rechtsträgern und Ländern einzurichten und ihnen dieses anzubieten,

5.

Risikomanagementleistungen einschließlich Monitoring und Berichtswesen zu erbringen.

(4a) Voraussetzung für eine Aufforderung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 ist ein jährlicher Nachweis der Rechtsträger oder der Länder über die Einhaltung der Grundsätze des § 2a. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein entsprechender Beschluss des Landtages oder eine Bestätigung durch den Landesrechnungshof im jeweiligen Landesrechnungsabschluss vorgelegt wird. Für Rechtsträger ist ein entsprechender Vermerk im jeweils aktuellen Jahresabschluss oder ein veröffentlichter Beschluss des Leitungsorgans mit Zustimmung des Aufsichtsorgans erforderlich. Weiters hat der Voranschlag eines Landes einen Vermerk zu enthalten, dass die Grundsätze des § 2a eingehalten werden. Ebenso sind für bereits bestehende Finanzierungen jährliche Nachweise in der zuvor angeführten Form zu erbringen.

(5) Die ÖBFA kann auch im Namen und auf Rechnung sonstiger Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, oder für deren Kreditoperationen der Bund aufgrund einer Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernehmen darf, die Verwaltung und Abwicklung von Krediten, die Durchführung von Veranlagungen, Kontendispositionen, des Zahlungsverkehrs, sowie von sonstigen Finanzoperationen besorgen.

(6) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Finanzierung der Sonderdotation für die Forschungsmilliarde durchzuführen.

(7) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes die Aufgaben eines Auktionators gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft gegen Kostenersatz durch das Bundesministerium für Finanzen wahrzunehmen.

Abkürzung

BFinG

§ 2a. Bei Ausübung der Aufgaben gemäß § 2 sind jedenfalls folgende Grundsätze anzuwenden:

1.

Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung. Die mit der Finanzgebarung verbundenen Risiken sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Minimierung der Risiken ist stärker zu gewichten als die Optimierung der Erträge oder Kosten. Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen sowie der Erwerb von derivativen Finanzinstrumenten ohne entsprechendes Grundgeschäft sind unzulässig. Kreditaufnahmen in fremder Währung bei gleichzeitiger Absicherung des Wechselkursrisikos, die Veranlagung von Kassenmitteln bei Kontrahenten mit hoher Bonität und das Eingehen von Zinskostenrisiken des Schuldenportfolios innerhalb zuvor definierter Risikoschranken sind zulässig. Weiters bedeutet dies, dass Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten vorliegen müssen, insbesondere für die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko.

2.

Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement entsprechend den Vorgaben durch die hiefür zuständigen Organe.

3.

Grundsatz der Umsetzung einer Aufbau- und Ablauforganisation unter Einhaltung der personellen Funktionstrennung von Front- und Backoffice bzw. Controlling (Vier-Augen-Prinzip). Die handelnden Personen müssen abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

4.

Grundsatz der Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber den hiefür zuständigen Organen.

Abkürzung

BFinG

§ 2b. Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

§ 2b. Die in § 2a angeführten Grundsätze sind auch von den Rechtsträgern der Sektoren 1311 (Bund) und 1314 (Sozialversicherung) gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit Ausnahme der im Dachverband der Sozialversicherungsträger zusammengefassten Träger der Sozialversicherung sowie mit Ausnahme der Vorsorge- und Pensionseinrichtungen der Kammern, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft (vgl. § 11 Abs. 13)

Umschuldungsklauseln

§ 2c. (1) Die Emissionsbedingungen der Anleihen, Obligationen sowie anderen Schuldverschreibungen, die der Bund in einer oder mehreren Tranchen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr begeben hat (in der Folge „Schuldverschreibungen“), haben Regelungen zu enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen vorsehen (emissionsübergreifende Änderung).

(2) Emissionsbedingungen gemäß Abs. 1 haben, soweit auf diese anwendbar, Umschuldungsklauseln gemäß Abs. 1 zu enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMVertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, entsprechen.

(3) Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für Umschuldungsklauseln die Allgemeinen Bedingungen für die Ausstattung von Bundesanleihen der Republik Österreich (die „Allgemeinen Bedingungen“).

Abkürzung

BFinG

tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft (vgl. § 11 Abs. 13)

Berechnungsstelle, Bescheinigung, Stimmrecht

§ 2d. (1) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Falle einer Umschuldung eine Berechnungsstelle zu benennen, die

1.

frei von Interessenkonflikten ist,

2.

nicht den Weisungen des Bundes oder der Anleihegläubiger unterliegt und

3.

Erfahrung in den Bereichen Treuhand und Agency hat.

(2) Die Berechnungsstelle gemäß Abs. 1 hat festzustellen, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderliche Mehrheiten erreicht sind.

(3) Die ÖBFA hat der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung zu übergeben, aus der ersichtlich sind:

1.

der Nennwert der am Stichtag ausstehenden Schuldverschreibungen und

2.

der Nennwert und die Gläubiger der am Stichtag der gemäß Abs. 4 als nicht ausstehend geltenden Schuldverschreibungen.

(4) Eine Schuldverschreibung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt dann als nicht ausstehend, wenn sie

1.

der Bund hält oder

2.

ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen kann.

(5) Für die Zwecke der §§ 2c bis 2e ist ein Rechtsträger als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen, oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung

1.

keinen Weisungen des Bundes unterliegt,

2.

gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teilhaber handeln muss oder

3.

aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer Person handeln muss, die keine Schuldverschreibungen hält, die als nicht ausstehend anzusehen wären.

Die ÖBFA macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können. Stichtag bedeutet in Bezug auf eine vorgeschlagene Modifikation den vom Emittenten für die Ermittlung der stimm- oder unterzeichnungsberechtigten Gläubiger festgesetzten Termin.

(6) Die Angaben in der Bescheinigung nach Abs. 3 sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, es sei denn,

1.

ein betroffener Gläubiger legt vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung oder vor der Abstimmung über die vorgeschlagene Änderung schriftlich und unter Angabe von Gründen Widerspruch bei der ÖBFA gegen die Bescheinigung ein,

2.

dieser schriftliche Widerspruch beeinflusst, sofern von der ÖBFA anerkannt, das Ergebnis der Abstimmung oder des schriftlichen Beschlusses in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung und

3.

der Gläubiger, der den Widerspruch eingelegt hat, ficht einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage gemäß § 2e an.

(7) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder eingeholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheinigungen und Angebote, sowie dafür vorgenommenen Berechnungen und getroffenen Entscheidungen sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich und begründen keine Haftung der Berechnungsstelle, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig.

Abkürzung

BFinG

tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft (vgl. § 11 Abs. 13)

Anfechtbarkeit von Beschlüssen

§ 2e. (1) Gegen den Beschluss der Gläubiger kann wegen der Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der Emissionsbedingungen eine Klage gegen den Bund binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Zuständig für die Klage ist das Handelsgericht Wien.

(2) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das Gericht stellt auf Antrag des Bundes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht.

Abkürzung

BFinG

Vorstand

§ 3. (1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erteilen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

Abkürzung

BFinG

Vorstand

§ 3. (1) Der Vorstand der ÖBFA besteht aus mindestens zwei vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Geschäftsführern. Zu Geschäftsführern dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden. Bei keinem der Geschäftsführer darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994, vorliegen. Der Geschäftsführer muss über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit ergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann den Geschäftsführern der ÖBFA Weisungen betreffend die Besorgungen der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erteilen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bestellung zum Geschäftsführer zu widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt. In diesen Fällen ist unverzüglich ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.

Abkürzung

BFinG

§ 4. (1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.

(2) In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen:

1.

Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2.

Auswahl der Verzinsungsform,

3.

Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4.

Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5.

monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6.

Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Z 2 bis 4 und

7.

die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Abkürzung

BFinG

§ 4. (1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.

(2) In den folgenden Angelegenheiten hat die Vornahme von Handlungen der Geschäftsführung einstimmig mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu erfolgen:

1.

Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2.

Auswahl der Verzinsungsform,

3.

Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4.

Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5.

monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6.

Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und

7.

die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Abkürzung

BFinG

§ 4. (1) Jeder der Geschäftsführer ist für sich alleine zur Geschäftsführung berufen. Wenn einer der Geschäftsführer gegen die Vornahme einer zur Geschäftsführung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, so muß dieselbe vorerst unterbleiben und ist die Entscheidung des Aufsichtsrates einzuholen.

(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

1.

Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2.

Auswahl der Verzinsungsform,

3.

Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4.

Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5.

monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6.

Festlegung der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und

7.

die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Abkürzung

BFinG

§ 4. (1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 3 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

1.

Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2.

Auswahl der Verzinsungsform,

3.

Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4.

Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5.

monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6.

Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,

7.

die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Abkürzung

BFinG

§ 4. (1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

1.

Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2.

Auswahl der Verzinsungsform,

3.

Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4.

Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5.

monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6.

Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko), der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,

7.

die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Abkürzung

BFinG

§ 4. (1) Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Kommt infolge Stimmengleichheit kein Beschluss zustande oder erfolgt in Handlungen gemäß Abs. 2 kein einstimmiger Beschluss, hat der Vorstand den Aufsichtsrat und den Bundesminister für Finanzen zu informieren.

(1a) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung. Im Gesellschaftsvertrag ist die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen.

(2) Die Geschäftsführung hat für folgende Handlungen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen:

1.

Auswahl der Währungen und Finanzierungsinstrumente,

2.

Auswahl der Verzinsungsform,

3.

Beurteilung (Rating) der Vertragspartner bei Währungstauschverträgen,

4.

Neustrukturierungs- und Umschuldungsmaßnahmen,

5.

monatliche Festsetzung der Liquidität des Bundes,

6.

Festlegung der Risikomanagement-Richtlinien (einschließlich adäquater Steuerungsmechanismen für alle relevanten Risikoarten, insbesondere auch die Risikoarten Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, operationelles Risiko und Reputationsrisiko) unter Berücksichtigung des Gebots der risikoaversen Ausrichtung gemäß § 79 Abs. 6 BHG 2013, der Veranlagungsrichtlinien und des Ratings der Schuldner bei Agenden gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5,

7.

die Durchführung sonstiger Kreditoperationen.

(3) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Aufsichtsrat jährlich Bericht über die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 sowie vierteljährlich Zwischenbericht jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

Abkürzung

BFinG

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Es dürfen nur in den Bereichen des Kredit- oder des Haushaltswesens fachkundige Personen bestellt werden.

(2) Außer den in § 30a bis j GmbH-G genannten Personen dürfen auch folgende Personen nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt werden:

1.

Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie

2.

Personen, die in Bezug auf die Aufgaben der ÖBFA in einem Interessenkonflikt zu den Interessen des Bundes stehen.

Abkürzung

BFinG

§ 6. (1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.

(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.

Abkürzung

BFinG

§ 7. Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.

Abkürzung

BFinG

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

1.

von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,

2.

jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen und

3.

den Abschlußprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen.

(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

Abkürzung

BFinG

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt,

1.

von der ÖBFA Auskünfte über alle Geschäftsfälle und die Vorlage von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung zu verlangen,

2.

jederzeit in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der ÖBFA Einschau zu nehmen und hiezu auch Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen,

3.

den Abschlussprüfer der ÖBFA und sonstige sachkundige Personen gegen Kostenersatz durch die ÖBFA mit Überprüfungen im Sinne der Z 2 zu beauftragen und

4.

die interne Revision des Bundesministers für Finanzen mit der Prüfung der ÖBFA gegen Kostenersatz durch diese zu beauftragen.

(2) Der geprüfte Jahresabschluß und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu übermitteln.

(3) Die ÖBFA hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders bedienen.

Abkürzung

BFinG

§ 9. Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt.

Abkürzung

BFinG

§ 9. Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 unterliegt nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren.

Abkürzung

BFinG

§ 9. Die ÖBFA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches keine Erwerbszwecke verfolgt. Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte unterliegen nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren.

Abkürzung

BFinG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

BFinG

Insolvenzrechtliche Bestimmung

§ 9b. Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/1997, sind auf die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur nicht anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

Schlußbestimmungen

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.

(12) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.

(12) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 2c bis 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2021 treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft.

(14) Abweichend von § 2c Abs. 2 können Emissionsbedingungen gemäß § 2c Abs. 1 bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, folgenden Monats, Umschuldungsklauseln enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2012 entsprechen.

Abkürzung

BFinG

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(Anm.: Abs. 4 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(5) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am Tage nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(6) § 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 1a sowie § 4 Abs. 2 Z 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(11) Der § 2 Abs. 4a tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Ablauf des 31. Juli 2018 ereignen.

(12) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

(13) Die §§ 2c bis 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 236/2021 treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX in Kraft.

(14) Abweichend von § 2c Abs. 2 können Emissionsbedingungen gemäß § 2c Abs. 1 bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, folgenden Monats, Umschuldungsklauseln enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 138/2012 entsprechen.

(15) § 9b samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

BFinG

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 22/2009, zu § 1, BGBl. Nr. 763/1992)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor (ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007, S. 1)

Abkürzung

BFinG

Artikel 1

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2010, zu§ 4, BGBl. Nr. 763/1992)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

Abkürzung

BFinG

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu § 1, BGBl. Nr. 763/1992)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und

2.

die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.

Abkürzung

BFinG

Artikel 1

Umsetzungshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu § 1, BGBl. Nr. 763/1992)

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.