Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)
§ 1. Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 8 583 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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