Bundesgesetz über die Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Finanzcorporation (IFC)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-12-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Finanzcorporation 8 583 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 1 000 US-Dollar.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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