Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßten Abkommen (16. IDG-Verordnung – 16. IDG-V)
Abkürzung
IDG-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 wird verordnet:
Abkürzung
IDG-V
§ 1. Der in § 1 Abs. 2 Z 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 beschriebene Begriff „Integrationsabkommen“ erfaßt neben dem Abkommen (EGKS) folgende Abkommen in der jeweils geltenden Fassung:
das am 4. Jänner 1960 in Stockholm unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), BGBl. Nr. 100/1960;
das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), BGBl. Nr. 466/1972;
das am 10. Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei, BGBl. Nr. 650/1992;
das am 20. März 1992 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, BGBl. Nr. 729/1992.
Abkürzung
IDG-V
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
(2) Die 15. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 320/1992, (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 651/1992) tritt mit Ablauf des 30. November 1992 außer Kraft.
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