Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollgesetzes 1988 (Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 463/1992 (ZollG), wird,
- hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und bezüglich der dort genannten Waren des Kapitels 2 und der Nummern 0401, 0402, 0404, 0405, 0406, 0407, 1101, 1102, 1103, 1104, 1601, 1602, 2204 und 2205 sowie der Unternummern 0403 10 A und 0403 90 A des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
- hinsichtlich der §§ 9 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
verordnet:
Zu § 1 Abs. 3 ZollG
§ 1. Der Zollgrenzbezirk umfaßt die im Anhang 1 bezeichneten Ortsgemeinden und Teile von Ortsgemeinden.
Zu § 9 Abs. 7 ZollG
§ 2. Der § 9 Abs. 1 und 3 ZollG ist auf nachstehend genannte Waren nur anzuwenden, wenn die insgesamt eingebrachte Menge bei
Waren des Kapitels 2 (ausgenommen solche der Nummern 0208 und 0209) sowie der Nummern 1601 und 1602 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Milch und Molkereierzeugnissen der Nummern 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 0406 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Hühnereiern der Unternummern 0407 00 A des Zolltarifs 30 Stück,
Waren der Nummern 1101, 1102, 1103 und
1104 des Zolltarifs zusammen zwei Kilogramm,
Zucker der Nummer 1701 des Zolltarifs sechs Kilogramm,
Wein der Nummern 2204 und 2205 des Zolltarifs zusammen fünf Liter nicht überschreitet.
Zu § 11 Abs. 2 Z 3 ZollG
§ 3. Zollstraßen sind die im Anhang 2 bezeichneten Land- und Wasserstraßen.
Zu § 22a Abs. 1 ZollG
§ 4. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 382/1991, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Hühnereiern nach der Verordnung BGBl. Nr. 431/1992,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffeln (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 22a Abs. 1 ZollG
§ 4. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 382/1991, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Hühnereiern nach der Verordnung BGBl. Nr. 431/1992,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffeln (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
Erdbeeren nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1993,
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 22a Abs. 1 ZollG
§ 4. (1) Die Einfuhrkontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 382/1991, hinsichtlich von
Äpfeln und Birnen nach Abschnitt A der Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 303/1970,
Hühnereiern nach der Verordnung BGBl. Nr. 431/1992,
Pfirsichen nach Abschnitt C der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1973,
Zitrusfrüchten nach Abschnitt D der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 119/1974,
Tafeltrauben nach Abschnitt E der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1975,
Gurken nach Abschnitt F der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Paradeisern (Tomaten), nach Abschnitt G der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Salat nach Abschnitt H der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Karfiol (Blumenkohl) nach Abschnitt I der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 589/1978,
Speisekartoffeln (Erdäpfel) nach Abschnitt J der Qualitätsklassenverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 141/1988,
Erdbeeren nach der Verordnung BGBl. Nr. 5/1993,
Zwiebeln nach der Verordnung BGBl. Nr. 6/1993.
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(2) Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Waren (§ 9 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 476/1990) obliegende Kontrolle ist anläßlich der Zollabfertigung durch die im Abs. 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch die Zollämter Berg, Deutschkreutz und Rattersdorf-Liebing und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten zusätzlich durch das Zollamt Bleiburg vorzunehmen.
Zu § 29 Abs. 2 Z 3 ZollG
§ 5. Über die Gewährung von Zollbegünstigungen nach den nachstehend genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen ist mit gesondertem Bescheid abzusprechen:
Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, BGBl. Nr. 180/1958, ausgenommen Anlage A Z 1 bis 11, Anlage B Z 1 bis 3, Anlage C Z 4, Anlage E Z 1;
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966;
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1968, sowie sämtliche Konsularverträge;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Amtssitze internationaler Organisationen in Österreich;
alle völkerrechtlichen Vereinbarungen über die Gewährung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen oder ausländische Vertretungen in Österreich.
Zu § 68 Abs. 9 ZollG
§ 5a. Die Verpflichtung zur Beibringung einer Ausübungsbewilligung wird für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung aufgehoben, wenn die Veredlung lediglich in einer kostenlosen Ausbesserung im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Garantieverpflichtung besteht.
Zu § 93 Abs. 6 und 8 ZollG
§ 6. (1) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Anhänger (Anhängewagen, Einachsanhänger, Sattelanhänger) und Behälter einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung in das Zollgebiet eingebracht werden; die Rückbringungsfrist beträgt bei Anhängern einen Monat, bei Behältern ein Jahr. Von der Begünstigung ausgenommen sind solche Beförderungsmittel, wenn sie nicht bloß für eine einzige Warenbeförderung gemietet worden sind.
(2) Ausländische unverzollte, gewerblich verwendete Beförderungsmittel einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs, die zur Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr eingesetzt sind, dürfen ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung auch zur Beförderung von Personen oder Waren zwischen Orten Innerhalb des Zollgebietes verwendet werden.
Zu § 93 Abs. 7 ZollG
§ 7. (1) Ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z 1 oder lit. b ZollG ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Sicherheitsleistung zu vorübergehenden Fahrten in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt werden.
(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen sind Straßenfahrzeuge, die im Inland keiner Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende Fallschirme.
(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite deutlich und haltbar ein Zeichen tragen, das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer hinweist.
Zu § 113 Abs. 4 ZollG
§ 8. Die Umwandlung von Waren wird allgemein für nachstehende Fälle bewilligt:
Gewinnung von Altpapier aus Papier in Bogen oder Rollen durch Anschneiden oder Zerschneiden;
Gewinnung von Schrott aus Waren aus Metallen (ausgenommen aus Halbzeug) durch Zerschneiden, Zerschlagen oder Pressen.
Zu § 153 Abs. 3 ZollG
§ 9. (1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten Sendungen anläßlich der Einfuhr zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Einfuhrbeschränkung oder einer Kennzeichnungsvorschrift, einschließlich der Punzierung, unterliegende Waren enthält:
Bücher und Broschüren im internationalen Leih- und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken;
Bücher, Broschüren, ähnliche Druckerzeugnisse und Musikalien an Buch- oder Musikalienhändler oder an Verlage, sofern das Rohgewicht der Sendung 5 kg nicht übersteigt;
Hörbüchereisendungen für Blinde;
Bild- und Tonträger im internationalen Leih- und Tauschverkehrwissenschaftlicher Hochschulen, Akademien, Bibliotheken, des Österreichischen Bundesinstitutes für den wissenschaftlichen Film (ÖWF) und der Österreichischen Phonothek;
Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten;
Bild- und Tonmaterial im Verkehr zwischen Medienunternehmen und Mediendiensten (§ 1 Abs. 2 Z 6 und 7 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981);
Druckunterlagen für Unternehmen des graphischen Gewerbes;
Entwürfe, Pläne, Modelle und ähnliche Unterlagen zur Erlangung oder Ausführung von Aufträgen, zur Teilnahme an Wettbewerben oder zum Erwerb von Schutzrechten (Patente, Warenzeichen, Muster und ähnliches);
Abdrucke oder Gipsmodelle zur Herstellung von Zahnersätzen;
Briefmarken, sofern
sie für anerkannte Briefmarkenprüfer zur Begutachtung und Rücksendung bestimmt sind oder
sie von ausländischen Postverwaltungen oder internationalen Organisationen an die österreichische Post- und Telegraphenverwaltung versendet werden;
nur mit Mitteilungen besprochene Tonträger bis zu einem Rohgewicht von insgesamt 250 Gramm;
belichtete oder entwickelte Filme ohne Handelswert;
infektiöse leichtverderbliche biologische Stoffe im Sinn der Ausführungsvorschrift zum Weltpostvertrag;
Geschenke, die nach § 39 Abs. 1 lit. d ZollG zollfrei sind.
(2) Abs. 1 Z 2, 11 und 14 gilt nicht für Sendungen, die an demselben Tag von demselben Versender an denselben Empfänger aufgegeben worden sind und zusammen eine Warenmenge ergeben, die stellungspflichtig wäre.
Zu § 167 Abs. 3 ZollG
§ 10. Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:
Sendungen, die den nach § 9 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 g nicht übersteigt.
Zu § 172 Abs. 12 ZollG
§ 11. (1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte „Waren zu deklarieren“ tragen. Im Inneren des Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll“ anzubringen.
(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen, Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren, die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und die Worte „Nichts zu deklarieren“ tragen. Im Inneren des Achtecks ist auf weißem Grund das Wort „Zoll“ anzubringen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen Gegebenheiten und dem Erfordernis einer rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf Übersetzungen in eine oder mehrere fremde Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer Schrift auszuführen.
Zu § 172 Abs. 13 ZollG
§ 12. (1) Bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Bundesrepublik Deutschland dürfen Reisende die Erklärung, daß sie keine der Stellungspflicht unterliegenden Waren (§ 49 Abs. 1 Z 6 ZollG) mitführen, dadurch abgeben, daß sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Beförderungsmittels eine Papier- oder Kunststoffscheibe, die ein Zeichen nach dem Muster A im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar) aufweist, vorweisen, sofern alle Insassen des Beförderungsmittels österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland sind und die für den Grenzübertritt erforderlichen Reisedokumente mit sich führen und für das Beförderungsmittel eine für Österreich gültige Haftpflichtversicherung vorliegt.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zu Italien für österreichische und italienische Staatsbürger.
(3) Abs. 1 gilt weiters sinngemäß bei Zollämtern an der Zollgrenze zur Schweiz und zu Liechtenstein für österreichische, schweizerische und liechtensteinische Staatsbürger mit der Maßgabe, daß statt des Zeichens nach dem Muster A ein solches nach dem Muster B im Anhang 3 (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar) zu verwenden ist.
Zu § 185 Abs. 2 ZollG
§ 13. Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Amtsstunden werden von der Kostenpflicht ausgenommen, wenn sie
im Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhof
im Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen oder diese während der Amtsstunden durchgeführt wird oder
Massengüter in ganzen Wagen- oder Behälterladungen betreffen;
lediglich in der Überwachung und Bescheinigung
der Ausfuhr von bereits abgefertigten (vorabgefertigten), angewiesenen oder diesen nach § 63 Abs. 2 oder § 123 Abs. 3 ZollG gleichgestellten Waren oder
der Umladung von Waren oder der Änderung von zollamtlichen Verschlüssen oder Nämlichkeitszeichen im Anweisungsverfahren
bestehen.
im Anweisungsverfahren nach § 116 Abs. 3 ZollG bei oder zu einem Zollamt erfolgen, das vom übrigen Zollgebiet auf der Straße nur über ausländisches Zollgebiet zu erreichen ist;
im Weg der Postverzollung (§ 157 ZollG) erfolgen.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG
§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
```
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde ................ 175,-- S
```
für sonstige Bedienstete für jede
```
angefangene Stunde ..................... 141,-- S.
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
```
und B (Entlohnungsgruppen a und b) für
jede angefangene Stunde
```
an Werktagen außerhalb der
```
Nachtzeit ........................... 215,-- S
```
an Werktagen während der Nachtzeit
```
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn-
und Feiertagen ...................... 290,-- S
```
für sonstige Bedienstete für jede
```
angefangene Stunde
```
an Werktagen außerhalb der
```
Nachtzeit ........................... 172,-- S
```
an Werktagen während der Nachtzeit
```
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen .......................... 232,-- S.
Zu § 188 Abs. 2 und 4 ZollG
§ 14. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
```
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde ........................... 181,- S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
```
Stunde ....................................... 144,- S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschauabfertigungen
außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt:
```
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
```
(Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ...... 220,- S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
```
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .... 300,- S
```
für sonstige Bedienstete für jede angefangene
```
Stunde
```
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ...... 176,- S
```
```
an Werktagen während der Nachtzeit (22 Uhr
```
bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen .... 240,- S
Zu § 190 Abs. 2 ZollG
§ 15. (1) Das Lagergeld (§ 190 Abs. 2 ZollG) für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes (§ 98 Abs. 2 letzter Satz ZollG) und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111 ZollG) beträgt
bei Lagerung in geschlossenen Räumen:
```
für Postpakete je Paket und
```
Kalendertag ......................... 2,50 S,
```
für andere Waren je angefangene
```
100 kg und Kalendertag .............. 5,-- S,
```
bei Lagerung auf Freilagerflächen für
```
alle Arten von Waren je belegtem
Quadratmeter und Kalendertag ........... 5,-- S,
mindestens jedoch ........................... 20,-- S.
(2) Soweit das Lagergeld nach der Masse berechnet wird, wird zu seiner Bemessung die Rohmasse (Rohgewicht) im Sinn des § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 317/1992, zuzüglich allfälliger Paletten, der gesamten Sendung herangezogen.
(3) Bei Berechnung des Lagergeldes nach dem Quadratmeter wird die belegte Fläche durch Vervielfachung der größten Längsbemessung mit der größten Breitenabmessung der gelagerten Ware bzw. deren allfälligen Umschließung oder Palette ermittelt; die Summe der danach belegten Quadratmeter wird auf einen ganzen Quadratmeter aufgerundet.
Zu § 191 Abs. 2 ZollG
§ 16. Der Sachaufwand zur Bemessung der Barauslagenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Abs. 3 ZollG wird mit 60 S je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
§ 17. Die Anhänge (Anm.: Der Anhang 3 ist nicht darstellbar) sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 627/1992, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 8 und 14 und der Anhang 1, Abschnitt 2 in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 148/1993 geänderten Fassung sowie der § 4 Abs. 1 Z 11 und der § 5a treten mit 1. März 1993 in Kraft.
(3) Der § 4 Abs. 1 Z 12 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 8 und 14 und der Anhang 1, Abschnitt 2 in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 148/1993 geänderten Fassung sowie der § 4 Abs. 1 Z 11 und der § 5a treten mit 1. März 1993 in Kraft.
(3) Der § 4 Abs. 1 Z 12 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 4 Abs. 1 Z 10 und § 14 Abs. 1 in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 135/1994 geänderten Fassung treten mit 1. März 1994 in Kraft.
Anhang 1
```
```
zu § 1
Verzeichnis der zum Zollgrenzbezirk gehörenden Ortsgemeinden und
Teile von Ortsgemeinden (§ 1 Abs. 3 ZollG)
Im Bundesland Burgenland:
Im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Im politischen Bezirk Mattersburg:
Im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Im politischen Bezirk Oberwart:
Im politischen Bezirk Güssing:
Im politischen Bezirk Jennersdorf:
Freistadt Eisenstadt-Stadt (Stadt mit eigenem Statut).
Freistadt Rust-Stadt (Stadt mit eigenem Statut).
Im Bundesland Kärnten:
Im politischen Bezirk Wolfsberg:
Im politischen Bezirk Völkermarkt:
Im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
Im politischen Bezirk Villach-Land:
Im politischen Bezirk Hermagor:
Stadt Villach (Stadt mit eigenem Statut).
Im Bundesland Niederösterreich:
Im politischen Bezirk Gmünd:
Im politischen Bezirk Waidhofen an der Thaya:
Im politischen Bezirk Horn:
Im politischen Bezirk Hollabrunn:
Im politischen Bezirk Mistelbach:
Im politischen Bezirk Gänserndorf:
Im politischen Bezirk Bruck an der Leitha:
Im Bundesland Oberösterreich:
Im politischen Bezirk Freistadt:
Im politischen Bezirk Urfahr-Umgebung:
Im politischen Bezirk Rohrbach:
Im politischen Bezirk Schärding:
Im politischen Bezirk Grieskirchen:
Im politischen Bezirk Ried im Innkreis:
Im politischen Bezirk Braunau am Inn:
Im Bundesland Salzburg:
Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung:
Im politischen Bezirk Hallein:
Im politischen Bezirk St. Johann im Pongau:
Im politischen Bezirk Zell am See:
Stadt Salzburg (Stadt mit eigenem Statut).
In (Anm.: richtig: Im) Bundesland Steiermark:
Im politischen Bezirk Fürstenfeld:
Im politischen Bezirk Feldbach:
Im politischen Bezirk Radkersburg:
Im politischen Bezirk Leibnitz:
Im politischen Bezirk Deutschlandsberg:
Im Bundesland Tirol:
Im politischen Bezirk Kitzbühel:
Im politischen Bezirk Kufstein:
Im politischen Bezirk Schwaz:
Im politischen Bezirk Innsbruck-Land:
Im politischen Bezirk Imst:
Im politischen Bezirk Landeck:
Im politischen Bezirk Reutte:
Im politischen Bezirk Lienz:
Im Bundesland Vorarlberg:
Im politischen Bezirk Bregenz:
Im politischen Bezirk Feldkirch:
Im politischen Bezirk Bludenz:
Im politischen Bezirk Dornbirn:
Anhang 1
```
```
zu § 1
Verzeichnis der zum Zollgrenzbezirk gehörenden Ortsgemeinden und
Teile von Ortsgemeinden (§ 1 Abs. 3 ZollG)
Im Bundesland Burgenland:
Im politischen Bezirk Neusiedl am See:
Im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:
Im politischen Bezirk Mattersburg:
Im politischen Bezirk Oberpullendorf:
Im politischen Bezirk Oberwart:
Im politischen Bezirk Güssing:
Im politischen Bezirk Jennersdorf:
Freistadt Eisenstadt-Stadt (Stadt mit eigenem Statut).
Freistadt Rust-Stadt (Stadt mit eigenem Statut).
Im Bundesland Kärnten:
Im politischen Bezirk Wolfsberg:
Im politischen Bezirk Völkermarkt:
Im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:
Im politischen Bezirk Villach-Land:
Im politischen Bezirk Hermagor:
Stadt Villach (Stadt mit eigenem Statut).
Im Bundesland Niederösterreich:
Im politischen Bezirk Gmünd:
Im politischen Bezirk Waidhofen an der Thaya:
Im politischen Bezirk Horn:
Im politischen Bezirk Hollabrunn:
Im politischen Bezirk Mistelbach:
Im politischen Bezirk Gänserndorf:
Im politischen Bezirk Bruck an der Leitha:
Im Bundesland Oberösterreich:
Im politischen Bezirk Freistadt:
Im politischen Bezirk Urfahr-Umgebung:
Im politischen Bezirk Rohrbach:
Im politischen Bezirk Schärding:
Im politischen Bezirk Grieskirchen:
Im politischen Bezirk Ried im Innkreis:
Im politischen Bezirk Braunau am Inn:
Im Bundesland Salzburg:
Im politischen Bezirk Salzburg-Umgebung:
Im politischen Bezirk Hallein:
Im politischen Bezirk St. Johann im Pongau:
Im politischen Bezirk Zell am See:
Stadt Salzburg (Stadt mit eigenem Statut).
In (Anm.: richtig: Im) Bundesland Steiermark:
Im politischen Bezirk Fürstenfeld:
Im politischen Bezirk Feldbach:
Im politischen Bezirk Radkersburg:
Im politischen Bezirk Leibnitz:
Im politischen Bezirk Deutschlandsberg:
Im Bundesland Tirol:
Im politischen Bezirk Kitzbühel:
Im politischen Bezirk Kufstein:
Im politischen Bezirk Schwaz:
Im politischen Bezirk Innsbruck-Land:
Im politischen Bezirk Imst:
Im politischen Bezirk Landeck:
Im politischen Bezirk Reutte:
Im politischen Bezirk Lienz:
Im Bundesland Vorarlberg:
Im politischen Bezirk Bregenz:
Im politischen Bezirk Feldkirch:
Im politischen Bezirk Bludenz:
Im politischen Bezirk Dornbirn:
Anhang 2
```
```
zu § 3
Verzeichnis der Land- und Wasserstraßen, die Zollstraßen sind (§ 11
Abs. 2 Z 3 ZollG)
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Landstraßen:
Landesstraße 8225 (Zollamt Gmünd)
Bundesstraße B 303 Waldviertler Straße (Zollamt Neunagelberg)
Bundesstraße B 5 Waidhofener Straße (Zollamt Grametten)
Bundesstraße B 2 Znaimer Straße (Zollamt Kleinhaugsdorf)
Bundesstraße B 46 Staatzer Straße (Zollamt Laa a. d. Thaya)
Bundesstraße B 7 Brünner Straße (Zollamt Drasenhofen)
Bundesstraße B 9 Preßburger Straße (Zollamt Berg)
Bundesstraße B 10 Budapester Straße (Zollamt Nickelsdorf)
Bundesstraße B 16 Ödenburger Straße (Zollamt Klingenbach)
Bundesstraße B 62 Deutschkreutzer Straße (Zollamt Deutschkreutz)
Bundesstraße B 61 Günser Straße (Zollamt Rattersdorf-Liebing)
Bundesstraße B 63 Steinamangerer Straße (Zollamt Schachendorf)
Bundesstraße B 65 Gleisdorfer Straße Nr. S 7 (Zollamt Heiligenkreuz)
Bundesstraße B 58 Doiber Straße (Zollamt Bonisdorf)
Wasserstraßen:
Donau (Zollamt Wien, Zweigstellen an der Donau)
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Landstraßen:
Ettenauer Bezirksstraße 1007 (Zollamt Ettenau)
Landesstraße L 501 Weilhart-Landesstraße (Zollamt Burghausen-Neue Brücke)
Landesstraße L 501 Weilhart-Landesstraße (Zollamt Burghausen-Alte Brücke)
Bundesstraße S 9 Innviertler Schnellstraße (Zollamt Braunau)
Landesstraße L 502 Simbacher Landesstraße (Zollamt Braunau, Zweigstelle Simbach)
Landesstraße L 510 Weilbacher Landesstraße (Zollamt Obernberg)
Bundesstraße A 8 Innkreis Autobahn (Zollamt Suben)
Innsbruckstraße-Gemeindestraße (Zollamt Schärding)
Bundesstraße B 137 Innviertler Bundesstraße (Zollamt Neuhaus)
Hamberg-Bezirksstraße 1151 (Zollamt Passau-Voglau)
Landesstraße L 506 Schärdinger Landesstraße (Zollamt Passau-Mariahilf)
Saminger-Gemeindestraße (Zollamt Passau-Saming)
Landesstraße L 515 Eisenbirner Landesstraße (Zollamt Haibach)
Bundesstraße B 130 Nibelungen Bundesstraße (Zollamt Achleiten)
Rannatal-Bezirksstraße 1540 (Zollamt Neustift)
Landesstraße L 584 Falkenstein Landesstraße (Zollamt Oberkappel)
Bundesstraße B 38 Böhmerwald Bundesstraße (Zollamt Wegscheid)
Hinterangerer-Bezirksstraße 1560 (Zollamt Breitenberg)
Landesstraße L 589 Dreisesselberg Landesstraße (Zollamt Schwarzenberg)
Bundesstraße B 126 Leonfeldner Bundesstraße (Zollamt Weigetschlag)
Bundesstraße B 125 Prager Bundesstraße (Zollamt Wullowitz)
Wasserstraßen:
Donau (Zollamt Passau, Zweigstelle Donaulände)
Donau (Zollamt Felsen-Hütt)
Donau (Zollamt Felsen-Hütt, Zweigstelle Obernzell - für Personenschiffahrt)
Inn (Zollamt Schärding - für Sportbootverkehr)
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Bundesstraße B 312 Loferer Bundesstraße (Zollamt Steinpaß)
Landesstraße L 256 Dürrnberg Landesstraße (Zollamt Dürrnberg)
Bundesstraße B 160 Berchtesgadener Straße (Zollamt Hangendenstein)
Landesstraße L 114 Großgmainer Landesstraße (Zollamt Großgmain)
Bundesstraße A 1 Westautobahn (Zollamt Walserberg-Autobahn)
Bundesstraße B 1 Wiener Bundesstraße (Zollamt Schwarzbach)
Bundesstraße B 155 Münchener Bundesstraße (Zollamt Saalbrücke)
Bundesstraße B 156a Lamprechtshausener Bundesstraße Abzweigung Oberndorf (Zollamt Oberndorfl
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Landesstraße L 205 Laafelder Straße (Zollamt Sicheldorf)
Bundesstraße B 69 Südsteirische Grenzstraße (Zollamt Bad-Radkersburg)
Bundesstraße B 67 Grazer Straße (Zollamt Spielfeld)
Bundesstraße A 9 Pyhrn Autobahn (Zollamt Spielfeld)
Landesstraße L 614 Langegger Straße (Zollamt Langegg)
Bundesstraße B 76 Radlpaßstraße (Zollamt Radlpaß)
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Bundesstraße B 80 Lavamünder Straße (Zollamt Lavamünd)
Landesstraße L 132 Gutensteiner Straße (Zollamt Bleiburg, Zweigstelle Grablach)
Bundesstraße B 82 Seeberg-Straße (Zollamt Seebergsattel)
Bundesstraße B 91 Loiblpaß-Straße (Zollamt Loibltunnel)
Bundesstraße A 11 Karawanken-Autobahn (Zollamt Karawankentunnel)
Bundesstraße B 109 Wurzenpaß-Straße (Zollamt Wurzenpaß)
Bundesstraße A 2 Süd-Autobahn (Zollamt Arnoldstein, Abfertigungsstelle Autobahn)
Bundesstraße B 83 Kärntner Straße (Zollamt Arnoldstein, Abfertigungsstelle Bundesstraße)
Bundesstraße B 90 Naßfeld-Straße (Zollamt Naßfeld)
Bundesstraße B 110 Plöckenpaß-Straße (Zollamt Plöckenpaß)
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Bundesstraße B 199 Tannheimer Straße (Zollamt Schattwald)
Landesstraße L 261 (Zollamt Fallmühle)
Bundesstraße S 14 Fernpaß-Schnellstraße (Zollamt Vils)
Landesstraße L 396 (Zollamt Pinswang)
Landesstraße L 255 (Zollamt Reutte, Zweigstelle Plansee)
Bundesstraße B 187 Ehrwalder Straße (Zollamt Ehrwald)
Fußgängertunnel zwischen Schneefernerhaus und Seilbahnstation Zugspitz-Kamm (Zollamt Ehrwald, Zweigstelle Zugspitze)
Landesstraße L 14 (Zollamt Leutasch)
Bundesstraße S 13 Seefelder Schnellstraße (Zollamt Scharnitz)
Landesstraße L 282 (Zollamt Vorderriß)
Bundesstraße B 181 Achenseestraße (Zollamt Achenkirch)
Landesstraße L 37 Thierseestraße (Zollamt Bayrischzell)
Bundesstraße B 171 Tiroler Straße (Zollamt Kiefersfelden, Zweigstelle Bundesstraße)
Bundesstraße A 12 Inntalautobahn (Zollamt Kiefersfelden)
Bundesstraße B 172 Walchseestraße (Zollamt Niederndorf und Zollamt Reit im Winkl)
Landesstraße L 209 (Zollamt Erl)
Bundesstraße B 175 Wildbichler Straße (Zollamt Wildbichl)
Bundesstraße B 176 Kössener Straße (Zollamt Schleching)
Bundesstraße B 100 Drautalstraße (Zollamt Sillian)
Bundesstraße A 13 Brennerautobahn (Zollamt Brennerpaß)
Bundesstraße B 182 Brennerstraße (Zollamt Brennerpaß, Zweigstelle Bundesstraße)
Privatstraße (Mautstraße) der Timmelsjoch-Hochalpenstraße-AG (Zollamt Timmelsjoch)
Bundesstraße B 185 Martinsbrucker Straße (Zollamt Nauders, Zweigstelle Martinsbruck)
Bundesstraße S 15 Reschen-Schnellstraße (Zollamt Nauders)
Bundesstraße B 184 Engadiner Straße (Zollamt Pfunds)
Landesstraße L 348 (Zollamt Spiß)
G. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Bundesstraße B 191 Liechtensteiner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tisis)
Landesstraße L 61 Tostner Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Tosters)
Landesstraße L 60 Nofler Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Nofels)
Landesstraße L 53 Bangser Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Bangs)
Landesstraße L 52 Meininger Straße (Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Meiningen)
Landesstraße L 59 Montlinger Straße (Zollamt Koblach)
Landesstraße L 58 Mäderer Straße (Zollamt Mäder)
Landesstraße L 46 Diepoldsauer Straße (Zollamt Hohenems)
Landesstraße L 45 Schmittern-Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Schmitterbrücke)
Landesstraße L 44 Widnauer Straße (Zollamt Lustenau, Zweigstelle Wiesenrain)
Bundesstraße B 204 Lustenauer Straße (Zollamt Lustenau)
Bundesstraße B 202 Schweizer Straße (Zollamt Höchst)
Landesstraße L 19 Gaißauer Straße (Zollamt Gaißau)
Bundesstraße B 190 Vorarlberger Straße (Zollamt Hörbranz, Zweigstelle Unterhochsteg)
Bundesstraße A 14 Rheintalautobahn (Zollamt Hörbranz)
Landesstraße L 18 Hörbranzer Straße (Zollamt Hörbranz, Zweigstelle Oberhochsteg)
Landesstraße L 1 Hohenweiler Straße (Zollamt Hohenweiler)
Landesstraße L 9 Rucksteig-Straße (Zollamt Weienried)
Landesstraße L 2 Langener Straße (Zollamt Hub)
Landesstraße L 20 Dorener Straße (Zollamt Oberreute)
Bundesstraße B 205 Hittisauer Straße (Zollamt Springen)
Landesstraße L 5 Hittisauer Straße (Zollamt Balderschwang).
Anhang 3
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zu § 12
Muster der Zeichen zur Abgabe der Erklärung, daß keine
der Stellungspflicht unterliegende Waren mitgeführt werden
(§ 172 Abs. 13 ZollG)
Muster A
(Anm.: Muster A kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Muster B
(Anm.: Muster B kann nicht dargestellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)