Bundesgesetz über die Leistung des österreichischen Beitrages zur 6. allgemeinen Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF VI)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. Die Republik Österreich leistet an den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu der 6. allgemeinen Wiederauffüllung seiner Mittel einen Beitrag in Höhe von 465 163 311 S.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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