Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 1992 (Bundesfinanzgesetz 1992 - BFG 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Abkürzung

BFG 1992

Abkürzung

BFG 1992

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1992 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 648. 759,616 92. 287,984 741. 047,600

Einnahmen: 585. 698,695 155. 348,905 741. 047,600

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Abgang: 63. 060,921 - -

Überschuß: - 63. 060, 921 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1992 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils gelten den Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1992 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 466/ 1985, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III

2.

gemäß Art. VII und

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG

a)

beim Voranschlagsansatz 1/11507 bis zu 66 Millionen Schilling für Leistungen an Sozialversicherungsträger im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung

b)

beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 65 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung,

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1992

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Finanzschulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung von kurzfristigen Verpflichtungen, abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen und der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Finanzschulden veranschlagte Betrag vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich im Finanzjahr 1992 für die Rückzahlung von Finanzschulden nicht in Anspruch genommen werden und die nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Budgetüberschreitungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 743, und gemäß § 41 Abs. 3 und 5 BHG sowie Art. V und VI herangezogen werden.

(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen mit der Oesterreichischen Nationalbank nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, aufgenommen werden und erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

1.

gemäß Art. III

2.

gemäß Art. VII und

3.

gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG

a)

beim Voranschlagsansatz 1/11507 bis zu 66 Millionen Schilling für Leistungen an Sozialversicherungsträger im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung

und

b)

beim Voranschlagsansatz 1/15537 bis zu 200 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme nach § 65 Abs. 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung,

ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

Abkürzung

BFG 1992

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 1992 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

1.

Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 439,555 Millionen Schilling, wenn

a)

die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und

b)

das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen läßt.

2.

Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 3 288,162 Millionen Schilling, wenn

a)

mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter

insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und

b)

dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung

entgegengewirkt werden

kann.

3.

Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2

genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 1992 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 1992 mit 7,0 vH zugrunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 1992 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Abkürzung

BFG 1992

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen des Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für den betreffenden Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1992 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den zweckgebundenen Ausgabenteilen der Voranschlagsansätze des Paragraphen 1415 und beim Voranschlagsansatz 1/14188 bis zur Höhe von Einsparungen der zweckgebundenen Ausgabenbeträge bei anderen Voranschlagsansätzen der Paragraphe 1415 und 1418 zu geben, wenn im Rahmen des festgelegten Förderungsschwerpunktprogrammes oder der Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation dies forschungspolitisch notwendig oder wirtschaftlich zweckmäßig ist, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 1992 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

1.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 65 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6, 8 und 9 desselben Paragraphen sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

2.

bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 753, 773, 783 und 793 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 4 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling - wenn die Bedeckung für diese Überschreitung bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben Titels sichergestellt werden kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet werden;

3.

bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;

4.

bei den Voranschlagsansätzen der Titel 602 und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der dem Grünen Plan zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei einem anderen Voranschlagsansatz dieses Titels und im Rahmen der Gesamtplanung des Grünen Planes zurückgestellt werden können; die Beträge der Voranschlagsansätze 1/60396 und 1/60398 dürfen unter den genannten Bedingungen bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz überschritten werden; bei Voranschlagsansätzen der Titel 602, 603 und 604 bis zu einem Betrag von 20 vH des veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Einzelmaßnahme im Rahmen der dem Grünen Plan beziehungsweise den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind und die Überschreitung der Voranschlagsansätze des Titels 602 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt, jene der Voranschlagsansätze des Titels 603 durch Ausgabeneinsparungen bei Voranschlagsansätzen des Titels 604 und umgekehrt bedeckt werden können; bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 bis zu einem Betrag von 90 vH des jeweils veranschlagten Betrages, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der den marktordnungspolitischen Maßnahmen zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen auf Grund unvorhersehbarer geänderter wirtschaftlicher Entwicklung erforderlich und zweckmäßig sind und die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe bei den Voranschlagsansätzen des Titels 604 sichergestellt werden kann;

5.

bei Voranschlagsansätzen des Titels 642 bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen des Titels 642, ausgenommen der Voranschlagsansatz 1/64297 und die Voranschlagsansätze der Paragraphen 6425 und 6426, sichergestellt werden kann. Die Überschreitung darf nur genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen B, S und A erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende gleichhohe Ausgaben bei einem anderen Voranschlagsansatz desselben Titels und im Rahmen der Gesamtplanung der Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt werden können.

6.

bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen 1551 und 1552 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 80 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

7.

bei Voranschlagsansätzen des Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge;

8.

bei Voranschlagsansätzen der Paragraphen 1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;

9.

bei den Voranschlagsansätzen 1/10006 und 1/54285 für Maßnahmen zur Hilfeleistung in osteuropäischen Staaten bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5182 sichergestellt werden kann;

10.

beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

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