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Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind (11. IDG-Verordnung - 11. IDG-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 und § 4 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung der 1. IDG-Novelle, BGBl. Nr. 688/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Die Wertgrenzen des Artikels 8 der Ursprungsregeln (§ 1 Z 10 IDG), bis zu denen für Ursprungserzeugnisse vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, lauten:

```

1.

Für Waren, über die eine Ursprungserklärung

```

von jedem Ausführer ausgestellt werden kann ..... 74 000 S;

```

2.

für Waren, die in Kleinsendungen von

```

Privatpersonen an Privatpersonen versandt

werden .......................................... 6 000 S;

```

3.

für Waren, die sich im persönlichen Gepäck

```

Reisender befinden .............................. 15 000 S.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Wertgrenzen von Sendungen, für die vereinfachte Ursprungsnachweise zulässig sind, BGBl. Nr. 200/1989 (8. IDG-Verordnung), tritt außer Kraft.