Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die unbefristete Weitergeltung der Kumulierungsbestimmungen in den Ursprungsregeln (12. IDG-Verordnung - 12. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Der Beschluß Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses (Abkommen Österreich-EWG) zur Änderung des Protokolls Nr. 3 im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln, BGBl. Nr. 18/1989, wird wie folgt geändert:
Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen;
der zweite Satz in Artikel 4 wird gestrichen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
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