Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der mehrere begünstigte Länder zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt werden
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 692/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Die Bezeichnung des in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Kampuchea wird durch „Staat Kambodscha“ ersetzt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Die folgenden, bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten Länder werden zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt: Staat Kambodscha, Salomon-Inseln, Republik Sambia und Republik Zaire.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
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