Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 368/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof, hinsichtlich des § 1 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
§ 1. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Bundesminister für Wissenschaft und Forschung werden der Buchhaltung des Bundesministers für Unterricht und Kunst übertragen.
§ 2. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung
Zentralbibliothek für Physik in Wien
werden der Buchhaltung (Quästur) der Universität Wien und des
anweisenden Organes
Bundesstaatliche Studienbibliothek in Linz
der Buchhaltung (Quästur) der Universität Linz übertragen.
§ 3. Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Kunsthistorisches Museum in Wien,
Naturhistorisches Museum in Wien,
Museum für Völkerkunde in Wien,
Graphische Sammlung Albertina in Wien,
Österreichisches Museum für angewandte Kunst in Wien,
Österreichische Galerie in Wien,
Museum Moderner Kunst in Wien,
Technisches Museum für Industrie und Gewerbe in Wien, Österreichisches Theatermuseum in Wien, Pathologisch-anatomisches Bundesmuseum in Wien
werden der Buchhaltung der Bundesmuseen in Wien übertragen.
§ 4. Die in § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben der anweisenden Organe
Psychologische Beratungsstellen für Studierende in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und Klagenfurt
werden den Buchhaltungen (Quästuren) der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Linz und der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt übertragen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 384/1987, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.
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