ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS UND DEM MINISTER FÜR HANDEL UND TOURISMUS VON RUMÄNIEN ANDERERSEITS ÜBER DIE ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER DEN URSPRUNG UND DIE HANDWERKLICHE HERSTELLUNG VON WAREN FÜR ZWECKE DER ZOLLFREIEN ODER ZOLLERMÄSSIGTEN EINFUHR NACH ÖSTERREICH

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-04-30
Status Aufgehoben · 1994-04-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 mit 30. April 1992 in Kraft.

Artikel 1

Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich werden vom Ministerium für Handel und Tourismus von Rumänien ausgestellt.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen - vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 - nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen in deutscher, rumänischer oder englischer Sprache:

a)

Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes):

b)

Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):

................................................................

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden

Stelle''

oder

„Prin aceasta se certifica, pe baza controlului efectuat, ca

marfurile mentionate in acest certificat sint marfuri produse

manual, con form Acordului dintre Austria si Romania.

................................................................

Locul si data, semnatura si stampila institutiei care certifica''

oder

''It is hereby certified, on the basis of verifications carried

out, that the goods described in this Certificate are handicraft

products according to the Agreement between Austria and Romania.

................................................................

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Artikel 3

Das Ministerium für Handel und Tourismus von Rumänien wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das im Artikel 1 genannte Ministerium für Handel und Tourismus von Rumänien leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.

Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 14. Juli 1975 in Bukarest abgeschlossene Abkommen über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreichs *1) außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 19. März 1992, in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 500/1975

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