Bundesgesetz, mit dem ein Weinsteuergesetz 1992 eingeführt wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-07-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Steuerbare Vorgänge

§ 1. (1) Der Weinsteuer unterliegen folgende Vorgänge:

1.

Die erste Lieferung (§ 3 UStG 1972) von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, soweit die Einfuhr des gelieferten Weines nach Z 4 steuerpflichtig war;

2.

die Lieferung von Wein durch einen Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens in anderen als in Z 1 bezeichneten Behältnissen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung;

3.

der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inland Wein aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, soweit die Lieferung oder die Einfuhr des entnommenen Weines an den Unternehmer nach Z 1, 2 oder 4 steuerpflichtig war;

4.

die Einfuhr von Wein in das Zollgebiet (§ 1 ZollG)

a)

in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter;

b)

in anderen Behältnissen, ausgenommen die Einfuhr zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung.

(2) Eine Einfuhr liegt vor, wenn Wein aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.

(3) Inland ist das Bundesgebiet mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Wein

§ 2. Als Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1.

Wein der Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifs;

2.

Wein der Unternummern 2205 10 B, 2205 10 C, 2205 90 B und 2205 90 C des Zolltarifs;

3.

Waren der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifs, die Wein der Nummer 2204 oder 2205, ausgenommen Schaumwein, enthalten.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Steuerbefreiungen

§ 3. Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Vorgängen sind steuerfrei:

1.

Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 6 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972;

2.

der Eigenverbrauch bei landwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 150 Liter im Kalendervierteljahr.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Steuersatz

§ 4. Die Weinsteuer beträgt 1,15 S je Liter Wein. Waren der Unternummer 2206 00 B 2 des Zolltarifs unterliegen nur mit ihrem Weingehalt im Sinne des § 2 Z 1 und Z 2 der Weinsteuer.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

§ 5. (1) Der Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Unternehmer.

(2) Die Steuerschuld entsteht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der steuerpflichtige Vorgang verwirklicht wurde.

(3) Bei der Einfuhr sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Aufzeichnungspflicht

§ 6. (1) Der Unternehmer ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland fortlaufend Aufzeichnungen zu führen. Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen entfällt, soweit hinsichtlich des Weines die Steuerschuld bereits entstanden ist.

(2) Die Aufzeichnungspflicht (Abs. 1) ist erfüllt, wenn aus Büchern oder Aufzeichnungen zu ersehen sind:

1.

Sämtliche Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) unter Angabe des Datums und der Menge (in Liter), in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 bei Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung auch dessen Name (Firma) und Anschrift;

2.

sämtliche Lieferungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen gegen Entgelt ausgeführt worden sind, unter Angabe des Datums und der Menge (in Liter);

3.

die Bemessungsgrundlagen für den Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 3);

4.

sämtliche gemäß § 3 Z 1 steuerfreien Vorgänge unter Angabe des Datums, der Menge (in Liter) und eines Hinweises auf den betreffenden Ausfuhrnachweis.

(3) Die Steuer gilt als Abgabe im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung.

1.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber ist nicht mehr auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verwirklicht werden.

Erhebung der Steuer durch die Finanzämter

§ 7. (1) Die Erhebung der Steuer obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Steuerschuldners in Betracht käme.

(2) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Erhebung der Weinsteuer für Wein, der in das Zollgebiet eingeführt wird, sinngemäß die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(2) Die Erhebung der Weinsteuer anläßlich der Einfuhr von Wein obliegt den Zollämtern.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Vergütung

§ 9. Wird Wein von einem Unternehmer aus dem Zollgebiet ausgeführt (§ 7 UStG 1972), für den die Steuer zu entrichten war, so ist die auf den ausgeführten Wein entfallende Steuer dem Unternehmer, der ihn ausgeführt hat, zu vergüten. Der Unternehmer hat die Ausfuhr buchmäßig nachzuweisen und zu beweisen, daß für den in Betracht kommenden Wein die Steuerschuld entstanden ist. Der Vergütungsbetrag ist bei der Selbstberechnung (§ 7 Abs. 2) zu berücksichtigen und ein entsprechend gekürzter Betrag zu entrichten. Insoweit dies für das Kalendervierteljahr, in dem der Vergütungstatbestand verwirklicht wurde, nicht möglich ist, ist der Betrag auf Antrag des Unternehmers, der den Wein ausgeführt hat, mit Bescheid zu vergüten. Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden. Für die Zuständigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Mitwirkung der Weinaufsicht

§ 10. Die Organe der Weinaufsicht sind berechtigt, Bücher und Aufzeichnungen auch für Zwecke der Weinsteuer zu überprüfen. Liegen gewichtige Gründe für die Annahme vor, daß die Weinsteuer nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt wurde, sind sie verpflichtet, dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Verweisungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1992 verwirklicht werden.

Bezugszeitraum: ab 1. August 1992 (§ 12)

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel X

Weinsteuergesetz

(Anm.: zu § 7, BGBl. Nr. 450/1992)

Das Weinsteuergesetz, BGBl. Nr. 450/1992, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 betrifft die Änderung des Weinsteuergesetzes)

2.

Z 1 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

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