Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 38/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 38/2012.
Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übertragen und dieses wird somit zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
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