Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-10-08
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Statistisches Zentralamt werden der Buchhaltung des Bundeskanzleramtes übertragen.

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