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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für das anweisende Organ Bundesmobilienverwaltung der Buchhaltung der Burghauptmannschaft in Wien übertragen.

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.