ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-11-01
Status Aufgehoben · 2024-11-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 29 des Abkommens wurden am 5. August 1991 bzw. 14. August 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 mit 1. November 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Unterzeichnungsdatum

Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI, als Anlage 2 dokumentiert.

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 29 des Abkommens wurden am 5. August 1991 bzw. 14. August 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 29 mit 1. November 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

ARTIKEL 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beidenVertragsstaaten ansässig sind.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebildebezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der Vertragsstaaten als vollständig oderteilweise steuerlich transparent behandelt werden, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaatansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesenStaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person behandelt werden.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung der in einem Vertragsstaat ansässigen Personen durch diesen Vertragsstaat, außer in Bezug auf die Vergünstigungen, die nach Artikel 17 Absatz 1 des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens und den Artikeln 19, 20, 21, 24, 25, 26 und 28 des Abkommens gewährt werden.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in der Volksrepublik China:

(i) die persönliche Einkommensteuer;

(ii) die Einkommensteuer chinesisch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen;

(iii) die Einkommensteuer ausländischer Unternehmen und

(iv) die kommunale Einkommensteuer

(im folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);

b)

in der Republik Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Aufsichtsratsabgabe;

(iv) die Vermögensteuer;

(v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

(vi) die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;

(vii) die Grundsteuer;

(viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

(ix) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken

(im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a)

in China:

(i) die persönliche Einkommensteuer;

(ii) die Einkommensteuer der Unternehmen

(im Folgenden als „chinesische Steuer“ bezeichnet);

b)

in Österreich:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Grundsteuer;

(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den in Absatz 3 genannten bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander innerhalb einer angemessenen Frist die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

bedeutet der Ausdruck „China“ die Volksrepublik China und, in geographischem Sinn verwendet, das gesamte Gebiet der Volksrepublik China, einschließlich des Küstenmeers, das dem Anwendungsbereich des chinesischen Steuerrechtes unterliegt, sowie die jenseits des Küstenmeers gelegenen Zonen, in denen die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausübt;

b)

bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich und, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet der Republik Österreich;

c)

bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, China oder Österreich;

d)

bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die chinesische oder die österreichische Steuer;

e)

umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g)

bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h)

bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, und juristische Personen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind, und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die für steuerliche Zwecke wie juristische Personen, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind, behandelt werden;

i)

bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit Hauptsitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ in China das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter und in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a)

bedeutet der Ausdruck „China“ die Volksrepublik China und, in geographischem Sinn verwendet, das gesamte Gebiet der Volksrepublik China, einschließlich des Küstenmeers, das dem Anwendungsbereich des chinesischen Steuerrechtes unterliegt, sowie die jenseits des Küstenmeers gelegenen Zonen, in denen die Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte zur Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausübt;

b)

bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich und, in geographischem Sinn verwendet, das Gebiet der Republik Österreich;

c)

bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, China oder Österreich;

d)

bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die chinesische oder die österreichische Steuer;

e)

umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

f)

bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g)

bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h)

bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“ natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, und juristische Personen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind, und Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die für steuerliche Zwecke wie juristische Personen, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind, behandelt werden;

i)

bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit Hauptsitz oder tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

j)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" in China die Staatliche Steuerverwaltung oder deren bevollmächtigten Vertreter und in Österreich den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaats über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 26 zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihres Hauptsitzes oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaats dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a)

Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c)

hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d)

ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 26 zu regeln.

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