Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (19. IDG-Verordnung – 19. IDG-V)
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
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§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf bestimmte Mengen und Zeiträume beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind für die Einfuhr von Käse der Nummer 0406 des Zolltarifs mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ausgenommen Spanien und Portugal) Kontingentscheine erforderlich.
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Antragstellung
§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage 1 genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:
Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
Mengenangabe in kg;
Ursprungsland.
(3) Die Anträge sind nach Kontingenten getrennt zu stellen und werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.
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Kontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr, vom 1. Jänner bis 31. Dezember.
(2) Die Verteilung der Kontingente erfolgt aufgrund aller Anträge, die zwischen dem 1. und 31. Dezember vor Beginn des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, welche dasselbe Kontingent betreffen, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.
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§ 4. Über Antrag sind Kontingentscheine für jeweils 95 vH der Kontingente Antragstellern, die im Vorbezugszeitraum nachweislich Einfuhren der in der Anlage genannten Waren getätigt haben, auszustellen. Als Vorbezugszeitraum gilt jenes Kalenderjahr, welches vor dem Vorjahr des Kontingentzeitraumes liegt. Als Einfuhren im Sinne dieser Bestimmung gelten nur solche, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über eine gemeinsame Disziplin betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse, BGBl. Nr. 563/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 436/1989, durchgeführt wurden. Als Nachweis der Einfuhr gelten die zollamtlichen Abschreibungen auf den für den Vorbezugszeitraum ausgestellten außenhandelsrechtlichen Einfuhrbewilligungen. Der Kontingentanteil eines Antragstellers ist mit jenem Prozentsatz festzusetzen, der sich aus seinem Anteil an der Gesamteinfuhr im Rahmen des oben angeführten Abkommens im Vorbezugszeitraum ergibt. Anträge, deren Menge unter dem so errechneten Firmenanteil liegt, werden voll befriedigt.
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§ 5. (1) Jeweils 5 vH der Kontingente werden an jene Antragsteller verteilt, welche im Vorbezugszeitraum keine der in § 4 erwähnten Einfuhren getätigt haben.
(2) Übersteigt die in den Anträgen nach Abs. 1 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des jeweiligen Kontingentes, ist dieses Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest dieses Kontingentes ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist der Rest des Kontingentes auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
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§ 6. Ist ein Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nach den §§ 4 und 5 nicht erschöpft, werden nach dem 1. Jänner des Kontingentzeitraumes einlangende Anträge ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsteller im Vorbezugszeitraum Einfuhren getätigt hat oder nicht, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
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§ 7. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben und die Kontingentnummer,
bewilligte Menge in Kilogramm und das
Ursprungsland
zu enthalten.
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.
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Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 8. (1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem Abkommen Österreichs mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben, nicht berührt.
(3) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis nach dem Muster gemäß Anlage 2 vorzulegen.
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§ 9. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.
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§ 10. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 und 6 zur Verteilung zu bringen.
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Inkrafttreten
§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1992 in Kraft.
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Anlage 1
| Kontingent | Nr./UNr. des öster-reichischen Zolltarifs | Warenbezeichnung | Menge in Tonnen | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 0406 | Schmelzkäse, auch gerieben oder pulverförmig | 2 000 | |||
| ex 20 A1c | ||||||
| ex 20 A2c | ||||||
| 30 A1 | ||||||
| 30 A2 | ||||||
| 2 | 0406 | Käse mit Schimmelbildung im Teig, auch gerieben oder pulverförmig | 3 000 | |||
| ex 20 A1c | ||||||
| ex 20 A2c | ||||||
| 40 A1 | ||||||
| 40 A2 | ||||||
| 0406 | Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, Fontal, Gouda, Havarti, Malbo, Maribo, Mimolette, Samso, Tybo, auch gerieben oder pulverförmig | |||||
| ex 20 A1c | ||||||
| ex 20 A2c | ||||||
| ex 90 A1f | ||||||
| ex 90 A2f | ||||||
| 0406 | Tilsiter, auch gerieben oder pulverförmig | |||||
| ex 20 A1c | ||||||
| ex 20 A2c | ||||||
| ex 90 A1f | ||||||
| ex 90 A2f | ||||||
| 0406 | Emmentaler und Gruyere, auch gerieben oder pulverförmig | |||||
| ex 20 A1c | ||||||
| ex 20 A2c | ||||||
| ex 90 A1f | ||||||
| ex 90 A2f | ||||||
| 0406 | Butterkäse, Esrom, Italico, Kernheim, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio, Cheddar und andere vorstehend nicht erfaßte Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtsprozent oder weniger, auch gerieben oder pulverförmig | |||||
| ex 10 A1b | ||||||
| ex 10 A2b | ||||||
| ex 20 A1b | ||||||
| ex 20 A1c | ||||||
| ex 20 A2b | ||||||
| ex 20 A2c | ||||||
| ex 90 A1d | ||||||
| ex 90 A1e | ||||||
| ex 90 A1f | ||||||
| ex 90 A2d | ||||||
| ex 90 A2e | ||||||
| ex 90 A2f | ||||||
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Anlage 2
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT