Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren (20. IDG-Verordnung - 20. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-23
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988 - IDG, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Auf Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein vereinfachtes Verfahren zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen nach den in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 1 Abs. 3 IDG genannten Integrationsabkommen zu bewilligen.

§ 2. (1) Eine Bewilligung nach § 1 ist nur Personen zu erteilen, die kaufmännische Bücher ordnungsgemäß führen und Gewähr dafür bieten, daß sie die in § 1 Abs. 2 Z 7 IDG umschriebenen Ursprungsregeln einhalten.

(2) Für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist das dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers nächstgelegene Zollamt erster Klasse zuständig.

§ 3. (1) Der durch eine Bewilligung nach § 1 Begünstigte, im folgenden „ermächtigter Ausführer'' genannt, steht im Sinne des § 2 Abs. 2 IDG unter besonderer Zollaufsicht nach § 26 des Zollgesetzes 1988.

(2) Der ermächtigte Ausführer ist verpflichtet, die in § 1 Abs. 2 Z 10 IDG umschriebenen Ursprungsnachweise unter Beachtung der Ursprungsregeln sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß auszustellen.

(3) Der ermächtigte Ausführer ist berechtigt, den Ursprungsnachweis ohne Mitwirkung der Zollbehörde in der nach den Ursprungsregeln der Integrationsabkommen jeweils festgelegten Form auszustellen.

(4) Ein ermächtigter Ausführer ist gemäß den Ursprungsregeln der Integrationsabkommen vom Erfordernis der Unterschrift befreit, wenn er die Nummer seiner Bewilligung als ermächtigter Ausführer auf dem Ursprungsnachweis angibt. Dies gilt nur, wenn er sich zuvor der Zollbehörde gegenüber verpflichtet hat, die so erstellten oder übermittelten Ursprungsnachweise als bindend anzuerkennen.

(5) Der ermächtigte Ausführer ist verpflichtet, alle nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Unterlagen über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen sowie für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der mit diesen Ursprungsnachweisen ausgeführten Waren und für die Einhaltung des Verbotes der Zollrückvergütung sieben Jahre ab Ausstellung des Ursprungsnachweises aufzubewahren.

§ 4. Eine Bewilligung nach § 1 ist zu widerrufen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für ihre Erteilung maßgebend waren, geändert haben oder wenn die Bewilligung mißbräuchlich ausgenützt worden ist oder wenn den auferlegten Verpflichtungen nicht entsprochen worden ist.

§ 5. Nach § 1 der 2. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 64/1988, bereits erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach dieser

20.

IDG-Verordnung.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen im vereinfachten Verfahren (2. IDG-Verordnung), BGBl. Nr. 64/1988, tritt außer Kraft.

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