Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß den §§ 3 Abs. 2, 4 und 5 sowie 4 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. In der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz wird die Bezeichnung „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ durch „Tschechische Republik“ und „Slowakische Republik“ ersetzt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik sind für Zwecke des Warenursprunges im Sinne des § 4 Abs. 1 des Präferenzzollgesetzes gemeinsam zu behandeln.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik werden hinsichtlich der zollamtlichen Abfertigungen, bei denen der gemäß § 6 des Zollgesetzes 1988 maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Mai 1993 liegt, vom Anwendungsbereich des Präferenzzollgesetzes ausgeschlossen.
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