Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden mit Ausnahme der Gehaltsverrechnung im Bereich des anweisenden Organs „Österreichische Bundesfinanzierungsagentur“ nach § 5 Abs. 2 Z 6 leg. cit. in bezug auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.
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