Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung der pragmatischen Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht, daß das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Verbringung von Waren im Kleinen Grenzverkehr (BGBl. Nr. 400/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 235/1987) im Verhältnis zu Slowenien mit Ablauf des 14. Jänner 1993 nicht weiter anzuwenden ist.
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