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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich aufgehoben wird (25. IDG-Verordnung - 25. IDG-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Käse zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (19. IDG-Verordnung - 19. IDG-V), BGBl. Nr. 734/1992, tritt mit Ablauf des 14. April 1993 außer Kraft.