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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Geltender Text a fecha 1993-05-11

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet:

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Amt der Wasserstraßendirektion des anweisenden Organs Amt der Wasserstraßendirektion der Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.