Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Dem Bundesasylamt werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben übertragen; damit ist das Bundesasylamt anweisendes Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes.
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