Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und Rumänien (31. IDG-Verordnung - 31. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 479/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit gleichem Tag wie das in § 1 genannte Abkommen in Kraft.
Anlage
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren
und Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und
Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und
Mauleseln
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien
und anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild
C - andere
0301 -- Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm
oder weniger:
a - Lachsfische
(Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91
2 - sonstige:
a - Lachsfische (Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91
b - andere
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren
2 - sonstige
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren
3 - sonstige:
a - von Früchten der
Nummern 0801, 0803 und 0804
sowie der
Unternummern 0805 40,
0805 90 und 0807 20
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