Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und Rumänien (31. IDG-Verordnung - 31. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in der Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 479/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit gleichem Tag wie das in § 1 genannte Abkommen in Kraft.

Anlage

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TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

und Mauleseln, frisch, gekühlt oder

gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie

Tierviertel:

2 - von Eseln, Maultieren und

Mauleseln

B - anderes:

2 - von Eseln, Maultieren und

Mauleseln

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

90 - andere:

A - von Wild:

1 - von Federwild

C - andere

0301 -- Fische, lebend:

(90) - andere lebende Fische:

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

1 - mit einer Länge von 20 cm

oder weniger:

a - Lachsfische

(Salmonidae),

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae),

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91

b - andere

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch:

69 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets

und anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch:

79 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren

2 - sonstige

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren,

Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und Preiselbeeren

3 - sonstige:

a - von Früchten der

Nummern 0801, 0803 und 0804

sowie der

Unternummern 0805 40,

0805 90 und 0807 20

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