Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über dieVerwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen imWarenverkehr zwischen der Republik Österreich und Rumänien (32.IDG-Verordnung - 32. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-08-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

32.

IDG-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

32.

IDG-V

§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang I zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und Rumänien über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 479/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

Abkürzung

32.

IDG-V

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen in Kraft.

Abkürzung

32.

IDG-V

Anlage

```

```

```

```

Nr./UNr.

des österreichischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder

gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen

B - von Wildschweinen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und

Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie

Tierviertel:

1 - von Pferden

B - anderes:

1 - von Pferden

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten

2 - Gänse

(30) - Geflügel, zerteilt, sowie Innereien und

anderer Schlachtanfall (einschließlich

Lebern) von Geflügel, frisch oder

gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten

39 - - sonstige:

A - Lebern

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen

90 - andere:

A - von Wild:

2 - von anderem Wild

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:

A - von Reben

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und

Loganbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere

Früchte der Gattung Vaccinium:

B - andere

90 - andere:

B - andere Beeren

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer

Schlachtanfall oder Blut, anders

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - homogenisierte Zubereitungen

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103

B - von Tieren der Nummer 0104

C - von Geflügel der Nummer 0105:

1 - Geflügellebern, gedämpft oder

gekocht

2 - von Truthühnern, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen

aus Eisen- oder Stahlblech mit

einem Inhalt von 5 kg oder

weniger

3 - sonstige

(30) - von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen aus Eisen- oder

Stahlblech mit einem Inhalt von

5 kg oder weniger

B - andere

39 - - sonstige:

A - von Hühnern und Perlhühnern,

unmittelbar in Glasbehältnissen

oder luftdicht verschlossenen

Metallumschließungen, sowie von

Enten und Gänsen

B - andere

(40) - von Schweinen:

41 - - Schinken und Stücke davon

42 - - Schultern und Stücke davon

49 - - sonstige, einschließlich Mischungen

50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von

Blut von Tieren aller Art:

B - andere:

1 - von Tieren der Nummer 0101

2 - von Tieren der Nummer 0104

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol angereicherter

Wein; Traubenmost, anderer als jener der

Nummer 2009:

10 - Schaumwein:

B - anderer:

ex B - Qualitätsschaumwein in

Behältnissen mit einem Inhalt

von 2 l oder weniger

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung

durch Zusatz von Alkohol verhindert oder

gehemmt wurde:

21 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l

oder weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol. oder

weniger:

a - in Flaschen:

2 - sonstiger:

ex 2 - Qualitätswein

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.