Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verfügung über bestimmte Konten untersagt wird (I. Kontensperrverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29a des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 idF BGBl. Nr. 407/1993, und des § 78 Abs. 7 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zwecks Erfüllung der in der Resolution Nr. 820 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. April 1993, BGBl. Nr. 313/1993, grundgelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs verordnet:
§ 1. Jede Verfügung über Konten von Unternehmen (einschließlich Zweigniederlassungen) und sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, die Deviseninländer sind und die
mehrheitlich im Eigentum von
Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder
Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder
von den in Z 1 genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden,
§ 2. Das Verbot nach § 1 gilt nicht für Verfügungen, die nachstehenden Zwecken dienen, soweit sie durch direkte bankmäßige Überweisung an die nachstehend genannten Zahlungsempfänger erfolgen:
Bezahlung von Abgaben, die auf Grund österreichischer Rechtsvorschriften fällig sind, an die Abgabenbehörde;
Bezahlung von fälligen Löhnen (Arbeitsentgelten) an natürliche Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung bereits beschäftigt waren; die Auszahlung darf jedoch netto den Betrag von
Bezahlung von gesetzlich festgelegten, fälligen Beiträgen an österreichische Sozialversicherungsträger und andere österreichische staatliche Stellen;
Bezahlung von Benützungsentgelten für von dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung benützte Objekte an den Bestandgeber, worunter auch der Leasinggeber zu verstehen ist, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Benützungsverhältnis bereits bestand und der Bestandgeber (Leasinggeber) seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat. Handelt es sich beim Bestandgeber (Leasinggeber) jedoch um ein Unternehmen oder eine Einrichtung der in § 1 genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
Bezahlung von fälligen Verpflichtungen, die auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, worunter auch eine Sicherungsabrede zu verstehen ist, beruhen, an den Berechtigten, sofern
das die Verbindlichkeit begründende Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) vor dem 8. Mai 1993 abgeschlossen wurde
die Gegenleistung aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) vor dem 8. Mai 1993 zur Gänze erbracht wurde und
der aus dem Rechtsgeschäft (Sicherungsgeschäft) Berechtigte und Überweisungsempfänger seinen ordentlichen Wohnsitz (Sitz) in Österreich hat; handelt es sich beim Berechtigten jedoch um ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der in § 1 genannten Art, so gilt diese Ausnahmeregelung nicht;
Bezahlung von Geldbeträgen, die dem Unternehmen oder der sonstigen Einrichtung durch rechtskräftige Entscheidungen österreichischer Strafgerichte oder österreichischer Verwaltungsbehörden zur Zahlung vorgeschrieben wurden, an diese;
Zahlung von Beträgen an internationale Organisationen zur Finanzierung von humanitären Lieferungen und Leistungen (für medizinische Zwecke bestimmte Erzeugnisse, Lebensmittel, Güter, für die notwendigsten humanitären Bedürfnisse der Bevölkerung), wenn dadurch der in der Resolution Nr. 820 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. April 1993, BGBl. Nr. 313/1993 zum Ausdruck kommende Zweck der Beschränkung nicht gefährdet wird.
§ 3. Das Verbot nach § 1 gilt ferner nicht für die Gutschreibung von Beträgen auf dem Konto. Die so gutgeschriebenen Beträge unterliegen jedoch der Verfügungssperre nach § 1; Verfügungen sind somit nur im Rahmen des § 2 zulässig.
§ 3a. Das Verfügungsverbot nach § 1 gilt nicht für die Verfügung über Beträge, die aus dem gemäß der Resolution des Weltsicherheitsrates 943 (1994), BGBl. Nr. 860/1994, und der jeweils in Kraft befindlichen Resolution des Weltsicherheitsrates zur Verlängerung der Resolution des Weltsicherheitsrates 943 (1994) wiederaufgenommen, erlaubten, zivilen Passagierflugbetrieb der JAT-Jugoslav Airlines, Repräsentanz Wien, (im folgenden JAT) erzielt wurden und nach dem 5. Oktober 1994 auf Konten der JAT gutgeschrieben wurden, sofern sie zur Deckung der im folgenden aufgezählten, betriebsnotwendigen Aufwendungen der JAT herangezogen werden. Zahlungsempfänger darf jedoch nicht ein Unternehmen oder eine sonstige Einrichtung der im § 1 genannten Art sein.
A) Bürokosten:
Steuerberatungskosten, Anwaltskosten, Büroreinigungskosten, Postgebühren, Schreibmaterialienkosten, Verkehrskosten, Werbekosten, Repräsentationskosten, Garagenmietaufwand, Automietaufwand, Kraftstoffkosten.
B) Flughafen Wien Kosten:
Lande- und Abfertigungsentgelte, Sicherheitsbeitrag, Cateringkosten, Kraftstoffkosten, Mietaufwendungen inklusive von Nebenleistungen.
§ 4. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Kontensperre gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ist vom Kontoinhaber der kontoführenden Bank bzw. des kontoführenden Kreditinstitutes über deren Verlangen zu beweisen.
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DL 1/93 vom 4. Mai 1993, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 103 vom 5. Mai 1993, nicht berührt.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 696/1995 tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft.
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