Verordnung des Bundesministers für Finanzen über vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßte Abkommen (39. IDG-Verordnung 39. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-11-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet:

§ 1. Das am 10. Dezember 1992 in Genf unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Polen, BGBl. Nr. 753/1993, und das bilaterale Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte, BGBl. Nr. 754/1993, werden von dem unter § 1 Abs. 2 Z 4 Integrations-Durchführungsgesetz beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt.

§ 2. Diese Verordnung gilt für die Dauer der vorläufigen Wirksamkeit oder der völkerrechtlichen Geltung der unter § 1 genannten Abkommen.

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