Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen (40. IDG-Verordnung - 40. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-11-15
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Polen wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 754/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung gilt für die Dauer der vorläufigen Wirksamkeit oder der völkerrechtlichen Geltung des unter § 1 genannten Abkommens.

Anlage

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TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

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0104 - - Schafe und Ziegen, lebend:

20 - Ziegen:

A - zum Schlachten bestimmt

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:

2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln

B - anderes:

2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln

0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:

90 - andere:

A - von Wild:

1 - von Federwild

C - andere

0301 - - Fische, lebend:

(90) - andere lebende Fische:

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

1 - mit einer Länge von 20 cm oder weniger:

a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

solche der Unternummer 0301 91

b - andere

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

solche der Unternummer 0301 91

b - andere

0302 - - Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und

Milch:

69 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische

0303 - - Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes

Fischfleisch der Nummer 0304:

(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und

Milch:

79 - - sonstige:

B - andere Süßwasserfische

0710 - - Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

80 - andere Gemüse:

D - Sellerie, Tomaten, Champignons (Agaricus campestris,

Agaricus bisporus), Zucchini, Speisezwiebeln,

Schalotten und genießbare Kohlarten der Gattung

Brassica (einschließlich Kraut), ausgenommen Brokkoli:

ex D - Sellerie, Tomaten, Zucchini

E - anderes:

ex E - Brokkoli

0811 - - Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

B - andere

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,

schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und

Stachelbeeren:

B - andere:

1 - Brombeeren

2 - sonstige

90 - andere:

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren, Moosbeeren,

Heidelbeeren und Preiselbeeren

3 - sonstige:

a - von Früchten der Nummern 0801,0803 und 0804

sowie der Unternummern 0805 40, 0805 90 und

0807 20

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