Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen (40. IDG-Verordnung - 40. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Polen wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 754/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung gilt für die Dauer der vorläufigen Wirksamkeit oder der völkerrechtlichen Geltung des unter § 1 genannten Abkommens.
Anlage
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0104 - - Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
0208 - - Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren:
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild
C - andere
0301 - - Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm oder weniger:
a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
solche der Unternummer 0301 91
b - andere
2 - sonstige:
a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
solche der Unternummer 0301 91
b - andere
0302 - - Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und
Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 - - Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes
Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und
Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0710 - - Gemüse (auch in Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren:
80 - andere Gemüse:
D - Sellerie, Tomaten, Champignons (Agaricus campestris,
Agaricus bisporus), Zucchini, Speisezwiebeln,
Schalotten und genießbare Kohlarten der Gattung
Brassica (einschließlich Kraut), ausgenommen Brokkoli:
ex D - Sellerie, Tomaten, Zucchini
E - anderes:
ex E - Brokkoli
0811 - - Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren,
schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und
Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren
2 - sonstige
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren
3 - sonstige:
a - von Früchten der Nummern 0801,0803 und 0804
sowie der Unternummern 0805 40, 0805 90 und
0807 20
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