Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen (41. IDG-Verordnung - 41. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-11-15
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Polen wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 754/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung gilt für die Dauer der vorläufigen Wirksamkeit oder der völkerrechtlichen Geltung des unter § 1 genannten Abkommens.

Anlage

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Nr./UNr.

des öster-

reichischen Warenbezeichnung

Zolltarifs

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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10) - Pferde:

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper:

A - von Hausschweinen

B - von Wildschweinen

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:

1 - von Pferden

B - anderes:

1 - von Pferden

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder

gekühlt:

B - Enten und Gänse:

2 - Gänse

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten

2 - Gänse

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer

Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel,

frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen:

ex 10 - von Hasen

90 - andere:

A - von Wild:

2 - von anderem Wild

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der

Gattung Vaccinium:

B - andere

90 - andere:

B - andere Beeren

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