Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen (41. IDG-Verordnung - 41. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Polen wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über bestimmte Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 10. Dezember 1992, BGBl. Nr. 754/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.
§ 2. Diese Verordnung gilt für die Dauer der vorläufigen Wirksamkeit oder der völkerrechtlichen Geltung des unter § 1 genannten Abkommens.
Anlage
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Nr./UNr.
des öster-
reichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:
1 - von Pferden
B - anderes:
1 - von Pferden
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder
gekühlt:
B - Enten und Gänse:
2 - Gänse
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer
Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel,
frisch oder gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
ex 10 - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0810 -- Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der
Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
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