Verordnung des Bundesministers für Finanzen über ein vom Integrations-Durchführungsgesetz erfaßtes Abkommen (36. IDG-Verordnung - 36. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet:
§ 1. Das am 29. März 1993 in Genf unterzeichnete Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn, BGBl. Nr. 673/1993, wird von dem unter § 1 Abs. 2 Z 4 Integrations-Durchführungsgesetz beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen'' erfaßt.
§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem unter § 1 genannten Abkommen in Kraft.
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