Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über dieVerwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen imWarenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn(38. IDG-Verordnung - 38. IDG-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

38.

IDG-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

38.

IDG-V

§ 1. Für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Republik Ungarn wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes des Anhanges Ia zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten vom 26. März 1993, BGBl. Nr. 674/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

Abkürzung

38.

IDG-V

§ 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem in § 1 genannten Abkommen in Kraft.

Abkürzung

38.

IDG-V

Anlage

```

```

```

```

Nr./UNr.

des Warenbezeichnung

österr.

Zolltarifes

```

```

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel,

lebend:

(10) - Pferde:

11 - - reinrassige Zuchttiere

19 - - sonstige:

B - andere

0102 -- Rinder, lebend:

10 - reinrassige Zuchttiere

90 - andere:

A - zum Schlachten bestimmt:

2 - mit einem Stückgewicht von

100 kg oder weniger

B - andere:

2 - mit einem Stückgewicht von

100 kg oder weniger

0103 -- Schweine, lebend

10 - reinrassige Zuchttiere:

A - mit einem Stückgewicht von

130 kg oder weniger

0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner,

Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner:

(90) - andere:

99 - - sonstige:

B - Gänse

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

30 - ohne Knochen:

B - andere:

2 - sonstige

0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:

30 - ohne Knochen:

B - andere

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper

19 - - sonstige:

B - andere

(20) - gefroren:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

22 - - Schinken, Schultern und Stücke

davon, mit Knochen

29 - - sonstige:

B - andere

0206 -- Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, von Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

Maultieren und Mauleseln, frisch,

gekühlt oder gefroren:

30 - von Schweinen, frisch oder gekühlt

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall von

Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch,

gekühlt oder gefroren:

10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

frisch oder gekühlt:

B - Enten und Gänge:

1 - Enten

2 - Gänse

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt,

gefroren:

23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:

A - Enten und Gänse:

1 - Enten

2 - Gänse

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und

anderer Schlachtanfall (einschließlich

Lebern) von Geflügel, frisch oder

gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten

39 - - sonstige:

A - Lebern

B - andere:

2 - von Enten und Gänsen

(40) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und

anderer Schlachtanfall (ausgenommen

Lebern), gefroren:

43 - - von Enten, Gänsen und Perlhühnern:

A - von Enten und Gänsen

50 - Geflügellebern, gefroren

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien

und anderer genießbarer Schlachtanfall,

frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - von Kaninchen und Hasen

90 - andere:

A - von Wild:

2 - von anderem Wild

0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen),

Schweinefett und Geflügelfett (nicht

ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,

gefroren, gesalzen, in Salzlake,

getrocknet oder geräuchert:

B - Geflügelfett

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer

genießbarer Schlachtanfall, gesalzen,

in Salzlake, getrocknet oder geräuchert;

genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall

90 - andere, einschließlich genießbares

Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall:

A - von Hausgeflügel der Nummer 0105,

ausgenommen Lebern

ex A - für Enten und Gänse

0406 -- Käse und Topfen:

90 - andere Käse:

A - aus Kuhmilch:

1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder

weniger enthalten:

f - sonstige:

ex f - andere als

Emmentaler oder

Gruyere

2 - sonstige:

f - sonstige

B - andere:

2 - sonstige:

b - andere

0409 00 Natürlicher Honig:

C - anderer

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum

oder in Blüte; Zichorienpflanzen,

-setzlinge und -wurzeln, andere als

Wurzeln der Nummer 1212:

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen,

Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im

Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und

-wurzeln:

B - andere:

1 - in Blüte

2 - sonstige:

c - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt,

Pfropfreiser:

A - von Reben

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren

Fruchtarten, auch veredelt:

A - Reben

B - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

b - andere

2 - sonstige

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt:

B - Blütenpflanzen:

1 - Indische Azaleen:

b - mit Blüten oder Knospen

40 - Rosen, auch veredelt:

A - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

2 - andere

B - sonstige

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Forstpflanzen

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

2 - sonstige

C - andere Blütenpflanzen in

blühendem oder nicht blühendem

Zustand:

2 - sonstige:

ex 2 - Blütenpflanzen mit

Blüten oder Knospen

in Töpfen, Kübeln

oder anderen

Behältnissen

D - andere Bäume und Sträucher:

1 - mit Topf- oder Erdballen,

auch in Töpfen oder Kübeln:

a - in Töpfen oder Kübeln

b - andere

2 - sonstige:

0604 -- Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder

Knospen davon sowie Gräser, Moose und

Flechten, wie sie für Binde- oder

Zierzwecke verwendet werden, frisch,

getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

(90) - andere:

91 - - frisch

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt:

F - vom 1. Oktober bis 31. Oktober

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung

Brassica (einschließlich Kraut),

frisch oder gekühlt:

90 - andere:

B - Kraut:

3 - vom 16. Juli bis 31. Jänner

C - andere:

2 - vom 16. Juni bis 31. Juli:

ex 2 - Chinakohl (brassica

chinensis und brassica

pekinensis)

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben,

Schwarzwurzeln, Knollensellerie,

Rettiche sowie Radieschen und ähnliche

genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt:

90 - andere:

D - Kren

E - sonstige

0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt:

A - vom 1. Oktober bis 15. Mai

B - vom 16. Mai bis 30. Juni

C - vom 1. Juli bis 31. August

D - vom 1. September bis 30. September

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

20 - Spargel:

B - vom 16. April bis 15. Juni

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze:

A - Champignons (Agaricus

campestris, Agaricus bisporus)

B - andere

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der

Gattung Pimenta:

A - Früchte der Gattung Capsicum:

1 - Süßer Paprika:

b - vom 16. Juni bis 31. Juli

c - vom 1. August bis

```

30.

September

```

d - vom 1. Oktober bis

```

31.

Oktober

```

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

10 - frisch:

A - Tafeltrauben:

1 - in Einzelpackungen mit einem

Rohgewicht von 15 kg oder

weniger:

b - vom 21. August bis

```

30.

September

```

c - vom 1. Oktober bis

```

10.

Oktober

```

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

10 - Äpfel:

C - vom 16. September bis Ende Feber:

ex C - Mostäpfel

ex C - andere

20 - Birnen und Quitten:

A - Birnen:

3 - sonstige:

e - vom 16. August bis

```

31.

Oktober

```

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich

Weichseln), Pfirsiche (einschließlich

Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen,

Zwetschken und Schlehen, frisch:

10 - Marillen:

C - vom 1. Juli bis 15. Juli

D - vom 16. Juli bis 31. Juli

E - vom 1. August bis 15. August

F - vom 16. August bis 31. August

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln):

B - andere:

3 - vom 26. Mai bis 15. Juni

4 - vom 16. Juni bis 15. Juli

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

A - Pflaumen und Zwetschken:

3 - vom 1. August bis 31. August

4 - vom 1. September bis

```

15.

September

```

5 - vom 16. September bis

```

15.

Oktober

```

6 - vom 16. Oktober bis

```

31.

Oktober

```

0810 -- Andere Früchte, frisch:

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und

Loganbeeren

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere

Früchte der Gattung Vaccinium:

B - andere

90 - andere:

B - andere Beeren

1001 -- Weizen und Mengkorn:

90 - andere:

B - anderer

1003 00 Gerste:

B - andere

1004 00 - Hafer:

B - anderer

1005 -- Mais:

10 - Saatmais

90 - anderer:

C - anderer

1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

anderes Getreide:

20 - Hirse

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur

Aussaat verwendet werden:

(10) - Rübensamen:

11 - - Zuckerrübensamen:

C - andere

(20) - Samen von Futterpflanzen, ausgenommen

Rübensamen:

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.):

C - andere:

1 - Rotklee

2 - sonstige

23 - - Schwingelsamen:

C - andere

25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorum

Lam., Lolium perenne L.):

C - andere

29 - - sonstige:

C - andere

1 - sonstige Grassamen

3 - sonstige

(90) - andere:

99 - - sonstige

C - andere:

3 - sonstige

1601 00 - Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall oder Blut;

Nahrungsmittelzubereitungen auf der

Grundlage dieser Erzeugnisse:

A - Salami, Salamini, Mortadella,

Schinkenrouladen, Mosaikwürste,

Geflügelleberwürste und

Trüffelleberwürste:

ex A - Salami

B - andere

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer

Schlachtanfall oder Blut, anders

zubereitet oder haltbar gemacht:

(30) - von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern:

B - andere

39 - - sonstige:

B - andere

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

anderer als jener der Nummer 2009:

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen

Gärung durch Zusatz von Alkohol

verhindert oder gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von

2 l oder weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol.

oder weniger:

a - in Flaschen:

ex a - Qualitätswein

2 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von mehr als

18% Vol.:

ex 2 - Qualitätswein in

Flaschen

2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien und anderem Schlachtanfall,

von Fischen, Krebstieren, Weichtieren

oder anderen wirbellosen Wassertieren,

für den menschlichen Genuß nicht

geeignet; Grammeln:

10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch,

Innereien oder anderem Schlachtanfall;

Grammeln:

A - Grammeln

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in der

Aufmachung für den Kleinverkauf:

A - Getreide oder Müllereierzeugnisse

daraus enthaltend:

2 - sonstige

a - für ein Jahreskontingent

b - andere

90 - andere:

B - andere:

1 - Getreide oder

Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

b - andere:

2 - sonstige

2 - sonstige:

b - andere:

2 - sonstige

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