Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 11 UStG 1972 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.
Artikel I
Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen
Verfahren
Berechtigte Unternehmer
§ 1. (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1972 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Z 4 und 5 UStG 1972 ausgeführt hat oder
nur Umsätze ausgeführt hat, die der Einzelbesteuerung (§ 20 Abs. 4 UStG 1972) unterlegen haben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Vorsteuerbeträge, die anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Umsätzen im Inland zuzurechnen sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.
Erstattungszeitraum
§ 2. Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In dem Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Erstattungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.
Verfahren
§ 3. (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
(2) Der zu erstattende Betrag muß mindestens 5 000 S betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese 955 Erstattungszeiträume muß der zu erstattende Betrag mindestens 500 S betragen.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen,
Belegnachweis
§ 4. (1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1972 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1994 fallen.