Verordnung des Bundesministers für Finanzen über vom Integrations - Durchführungsgesetz erfaßte Abkommen (42. IDG-Verordnung - 42. IDG-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Integrations - Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird verordnet:
§ 1. Das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 15. März 1993, BGBl. Nr. 910/1993, sowie das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen, BGBl. Nr. 390/1993, werden von dem unter § 1 Abs. 2 Z 4 Integrations-Durchführungsgesetz beschriebenen Begriff „Integrationsabkommen” erfaßt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem unter
§ 1 genannten Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Kraft.
(2) Die 26. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 392/1993, tritt mit Ablauf des Tages, der dem unter Abs. 1 bezeichneten Inkrafttretenstermin vorangeht, außer Kraft.
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