Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für bestimmte Weine zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich (44. IDG - Verordnung - 44. IDG - V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Zur Inanspruchnahme der Vorzugszollsätze für die Einfuhr von in der Anlage angeführten Weinen mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß dem Anhang III des Abkommens im Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, sind Kontingentscheine erforderlich.
Antragstellung
§ 2.(1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für die in der Anlage genannten Kontingente sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich aufgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 12, einzubringen.
(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten:
Namen, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;
Warenbezeichnung, die so zu erfolgen hat, daß eine zweifelsfreie Zuordnung zum jeweils vorgesehenen Kontingent möglich ist;
Unternummer des österreichischen Zolltarifs;
Mengenangabe in Litern.
(3) Anträge von Antragstellern mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 sind bis spätestens 3 Monate vor Ende des laufenden Kontingentzeitraumes einzubringen, wenn die Vorbezüge gemäß § 3 Abs. 2 Berücksichtigung finden sollen.
Kontingentverteilung
§ 3.(1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr.
(2) Antragstellern sind über Antrag Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich getätigten Einfuhren von in der Anlage genannten Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen.
Als Vorbezüge für das Kalenderjahr 1994 gelten jene Weine der genannten Art, die nachweislich von Antragstellern in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 eingeführt wurden. Ab 1. Jänner 1995 werden die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nachweislich getätigten Einfuhren der genannten Weine als Vorbezüge herangezogen.
(3) Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.
(4) Sind die Kontingente auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden über Antrag die Firmenquoten von Antragstellern mit Vorbezügen im Verhältnis der Gesamtvorbezüge zum Gesamtkontingent aufgestockt, soferne die Ausnützung der Erstzuteilung nachgewiesen wird.
(5) Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen Kontingente übersteigen.
§ 4.(1) Für Antragsteller ohne Vorbezüge sind 3 vH des Kontingentes für Qualitätsweine b.A. und Retsina bzw. 5 vH des Kontingentes für Qualitätsschaumweine b.A. gemäß der in Nummer 1 bzw. 3 der genannten Vereinbarung des jeweiligen Kontingentzeitraumes vorbehalten.
(2) Die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Kontingentteile sind auf der Grundlage aller Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge, die jeweils am 15. Februar eines Kalenderjahres vorliegen, zu verteilen.
(3) Findet die Gesamtmenge aller Anträge in den nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteilen Deckung, sind für sämtliche Anträge Kontingentscheine in der beantragten Höhe auszustellen.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die nach Abs. 1 vorbehaltenen Kontingentteile, sind die Kontingentteile durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind für jene Anträge, deren Höhe den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreitet, in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Die verbleibenden Kontingentteile sind neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; für Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind in voller Höhe Kontingentscheine auszustellen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so sind die verbleibenden Kontingentteile auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(5) Sind die Kontingentteile auf Grund der erstmaligen Verteilung nach Abs. 3 und 4 nicht erschöpft, werden die nach dem 15. Februar des jeweiligen Kalenderjahres einlangenden Anträge von Antragstellern ohne Vorbezüge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis die Kontingente erschöpft sind. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tage eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest der Kontingentteile übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 4 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 5.(1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, die Waren des gleichen Kontingentes (§§ 3 bzw. 4) zum Gegenstand haben, gelten sie für die Verteilung des betreffenden Kontingentes als ein Antrag.
(2) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller dem ausstellenden Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
(3) Wird auf Grund der rückgelangten Kontingentscheine festgestellt, daß diese ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurden, ist die nicht ausgenützte Menge den verbliebenen Kontingentresten zuzuweisen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 zur Verteilung zu bringen.
(4) Werden Teile der Kontingente, die für Antragsteller mit Vorbezügen gemäß § 3 Abs. 2 reserviert waren, bis 30. September des jeweiligen Kalenderjahres nicht geltend gemacht, sind die allenfalls sich daraus ergebenden Kontingentreste gemäß § 4 Abs. 4 zu verteilen.
Kontingentscheinverfahren
§ 6.(1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 3 bis 5 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen.
(2) Der Kontingentschein hat
die Warenbezeichnung,
Unternummer des österreichischen Zolltarifs,
die bewilligte Menge in Litern, und
die Gültigkeitsdauer
(3) Kontingentscheine sind zu befristen und können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt
§ 7.(1) Im Rahmen der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.
(2) Durch die Vorlage des Kontingentscheines werden andere Abfertigungserfordernisse, die sich aus dem im § 1 genannten Abkommen ergeben, nicht berührt.
§ 8.(1) Einen Anspruch auf Anwendung der Vorzugszollsätze hat der aus dem Kontingentschein Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.
(2) Vorzugszollsätze gemäß dem im § 1 genannten Abkommen gelten nur für die auf Grund von Kontingentscheinen bewilligten Mengen; eine Überschreitung dieser Mengen ist unzulässig.
(3) Kontingentscheine sind nicht übertragbar.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt am selben Tag wie das EWR-Abkommen in Kraft.
§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 29. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 395/1993, außer Kraft.
Anlage
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Kontingent Nr./UNr. des
österreichischen Warenbezeichnung Menge in hl
Zolltarifes
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1 ex 2204 10 Qualitätsschaumwein
bestimmter Anbaugebiete
in Behältnissen mit einem
Inhalt vom 2 Litern oder
weniger 4 000
2 ex 2204 21 A Qualitätswein bestimmter
Anbaugebiete sowie Retsina 150 000