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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (45. IDG-Verordnung - 45. IDG-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Für die in der Anlage angeführten Waren mit Ursprung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang IV zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen vom 2. Mai 1992, BGBl. Nr. 390/1993, in Verbindung mit der Kundmachung des Bundeskanzlers vom BGBl. Nr. 917/1993, die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am gleichen Tag wie das EWR-Abkommen in Kraft.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 28. IDG-Verordnung, BGBl. Nr. 394/1993, außer Kraft.

Anlage

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Nr./UNr. des

österreichischen Warenbezeichnung

Zolltarifes

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aus 0210 11) Schinken, getrocknet oder geräuchert

aus 0210 19)

aus 0210 12 Speck, getrocknet oder geräuchert

aus 1601 A ) Salami und andere Würste

aus 1601 B )