Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Artisten
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
Journalisten
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
Musiker
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 24 000 S jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Hausbesorger
15 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 48 000 S jährlich.
Heimarbeiter
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Vertreter
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 000 S jährlich.
Der Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. II Nr. 383/2001
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
Artisten
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
Journalisten
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 54 000 S jährlich.
Musiker
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 24 000 S jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Hausbesorger
15 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 48 000 S jährlich.
Heimarbeiter
10 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 36 000 S jährlich.
Vertreter
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 30 000 S jährlich.
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung 15 vH der Bemessungsgrundlage, mindestens 6 000 S jährlich, höchstens 36 000 S jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
Der Arbeitnehmer muß ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muß dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hiebei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
§ 3. Wird eine Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt, und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6
§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
§ 6. Diese Verordnung ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993.
§ 6. (1) § 1 Z 1 bis 9 und §§ 2 bis 5 sind anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
(2) § 1 Z 10 ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001,
wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 enden.
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