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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Hühnerbruteier zur Erlangung eines Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen der CSFR und Österreich (22. IDG-Verordnung - 22. IDG-V)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. Zur Inanspruchnahme eines auf eine bestimmte Menge und einen bestimmten Zeitraum beschränkten Vorzugszollsatzes im Warenverkehr zwischen Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR) sind für die Einfuhr von Hühnerbruteiern der Unternummer 0407 00 A 1 a des Zolltarifes mit Ursprung in der CSFR Kontingentscheine erforderlich.

Antragstellung

§ 2. (1) Anträge auf Erteilung eines Kontingentscheines für das in der Anlage genannten Kontingent sind schriftlich unter Verwendung des hiefür amtlich festgelegten Musters beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, 1012 Wien, Stubenring 1, einzubringen.

(2) Der Antrag hat alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere:

a)

Name, Firma und Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers;

b)

Warenbezeichnung;

c)

Nummer und Unternummer des österreichischen Zolltarifes;

d)

Mengenangabe in kg;

e)

Ursprungsland.

§ 3. Die Anträge werden nur berücksichtigt, soweit sie ordnungsgemäß und vollständig sind.

Kontingentverteilung

§ 4. Als Kontingentzeitraum gilt jährlich der Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember.

§ 5. Die Verteilung der Kontingente erfolgt auf der Grundlage aller Anträge, die zwischen dem 1. und 31. Jänner des Kontingentjahres eingebracht sind. Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

§ 6. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden Anträge, die nach dem 31. Jänner des jeweiligen Kontingentjahres eingebracht werden, nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens bewilligt, bis das Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 7. Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu bewilligen. Der verbleibende Kontingentrest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 8. (1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 7 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; auf welche das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden ist.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die

a)

Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifes, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben, die

b)

bewilligte Menge in Kilogramm und das

c)

Ursprungsland

(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.

Vorlage der Kontingentscheine beim Abfertigungszollamt

§ 9. (1) Entsprechend der den Zollämtern vorgelegten Kontingentscheine ist der Vorzugszollsatz bei der Zollbemessung anzuwenden. Der Kontingentschein muß in dem nach den zollgesetzlichen Vorschriften für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden Zeitpunkt gültig sein.

(2) Anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ist ein vollständig ausgefüllter Ursprungsnachweis gemäß Anhang III Artikel 3 Abs. 2 des bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der CSFR über Agrarwaren, BGBl. Nr. 730/1992, vorzulegen.

§ 10. (1) Einen Anspruch aus dem Kontingentschein auf Anwendung des Vorzugszollsatzes hat der aus diesem Berechtigte nur, wenn er Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist.

(2) Kontingentscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für die bewilligte Menge; eine Überschreitung dieser Menge ist unzulässig.

§ 11. (1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.

Inkrafttreten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Anlage

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Nr./UNr.

des österr. Warenbezeichnung Menge

Zolltarifes in Tonnen

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0407 00 A 1 a Hühnereier, als Bruteier

gekennzeichnet ......... 100